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BFH 17.12.2015 VI R 7/14, StuB 8/2016 S. 320

Einkommensteuer | Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

(1) Kosten im Zusammenhang mit einem Zivilprozess sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit der Prozess die Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen betrifft. (2) Sind die Kosten für einen Zivilprozess nur zum Teil als außergewöhnliche Belastung abziehbar, ist der abziehbare Teil der Kosten mithilfe der Streitwerte der einzelnen Klageanträge zu ermitteln (Anschluss an NWB UAAAD-10731, BFH/NV 2009 S. 553; Bezug: § 33 EStG).

Praxishinweise

Bei den Kosten eines Zivilprozesses sprach nach der langjährigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit. Derartige Kosten wurden nur als zwangsläufig erachtet, wenn auch das die Zahlungsverpflichtung oder den Zahlungsanspruch adäquat verursachende Ereignis zwangsläufig war. Daran...BStBl 2011 II S. 1015BStBl 2015 II S. 800

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