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BFH 21.10.2015 IV R 6/12, StuB 8/2016 S. 316

Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter

(1) Die durch die GAP-Reform 2003 eingeführten Zahlungsansprüche sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter. (2) Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003 ist jedenfalls am Bilanzstichtag typisierend mit zehn Jahren zu schätzen (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 9b, § 13 EStG).

Praxishinweise

Das Recht über Beihilfen in der Landwirtschaft wurde durch die EU im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) im Jahr 2003 wieder einmal neu geregelt. Die wesentlichen Bestimmungen zur Betriebsprämienregelung finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom (ABl EU 2003, Nr. L 270 S. 1). In nationales Recht wurden die im Rahmen der GAP-Reform 2003 auf EU-Ebene beschloss...BGBl 2004 I S. 1763BStBl 2008 I S. 682

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