BGH Beschluss v. - 4 StR 56/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen, ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie eine Einziehungsund Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, die mit der Sachrüge und einer Verfahrensbeanstandung begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2Das Landgericht hat dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag der Adhäsionsklägerin nur teilweise entsprochen. Mit Blick auf die Regelung des § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ist daher in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der Klageforderung von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. ).

3Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Angeklagte von den durch ihr Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fundstelle(n):
MAAAF-70997