BAG Beschluss v. - 7 ABR 23/14

Beschlussverfahren - feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

Gesetze: § 256 Abs 1 ZPO, § 78 S 2 BetrVG

Instanzenzug: ArbG Wiesbaden Az: 4 BV 6/13 Beschlussvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 16 TaBV 197/13 Beschluss

Gründe

1A. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin die Mitglieder des Betriebsrats dadurch benachteiligt, dass sie für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährte Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge nicht steuerfrei auszahlt.

2Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin betreibt ein Spielcasino. In diesem Betrieb ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet. Die Arbeitgeberin zahlt Zuschläge für die in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit steuerfrei aus. Dagegen unterwirft sie diese Zuschläge für Zeiten, in denen Betriebsratsmitglieder nachts oder an Sonn- und Feiertagen an Betriebsratssitzungen teilnehmen, dem Lohnsteuerabzug.

3Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Differenzierung bei der Auszahlung der Zuschläge stelle eine unzulässige Benachteiligung der Betriebsratsmitglieder wegen ihrer Betriebsratstätigkeit dar. Der Arbeitgeber müsse das Benachteiligungsverbot auch im Rahmen der steuerlichen Behandlung der Zuschläge berücksichtigen. § 3b EStG rechtfertige die unterschiedliche Behandlung nicht, da Betriebsratstätigkeit „tatsächliche Arbeit“ iSv. § 3b EStG sei.

4Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt

5Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

6Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, das Benachteiligungsverbot sei durch die Versteuerung der Zuschläge nicht verletzt. Sie sei zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Das Steuerprivileg gelte nur für tatsächlich geleistete Arbeit, nicht aber für ehrenamtliche Betriebsratstätigkeit. Den Betriebsratsmitgliedern sei es unbenommen, gegenüber dem Finanzamt die Steuerfreiheit der Zuschläge geltend zu machen.

7Das Arbeitsgericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag des Betriebsrats zu Unrecht stattgegeben.

9I. Der Antrag des Betriebsrats ist unzulässig.

101. Dem Betriebsrat geht es erklärtermaßen um die Feststellung, dass die Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt werden, wenn die Arbeitgeberin die Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen während der Nacht, sonn- und feiertags nicht steuerfrei auszahlt, sondern auf die Zuschläge Lohnsteuer abführt, während die Arbeitnehmer für die Arbeit zur gleichen Zeit diese Zuschläge steuerfrei erhalten. An diesem Verfahrensziel hat der Betriebsrat zuletzt mit Schriftsatz vom festgehalten. Er hat auf einen Hinweis des Senats, dass Bedenken bestehen, ob ein solcher Antrag auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist, erklärt, es gehe nicht um die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgeberin, die Zuschläge steuerfrei auszuzahlen, sondern um die Feststellung, dass eine Benachteiligung nach § 78 Satz 2 BetrVG vorliege. Im Hinblick auf diese Erklärung kommt eine Auslegung des Antrags dahingehend, dass die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur steuerfreien Auszahlung der Zuschläge festgestellt werden soll, nicht in Betracht.

112. Der Antrag ist unzulässig. Er betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

12a) Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt ( - Rn. 21; - 1 ABR 58/10 - Rn. 12; - 1 ABR 93/09 - Rn. 12, BAGE 136, 334). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären ( - Rn. 18).

13b) Die Frage, ob die Arbeitgeberin durch die Abführung von Steuern auf Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, die für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährt werden, gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ebenso wenig wie die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder die Wirksamkeit einer Abmahnung zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sind (vgl.  - Rn. 27; - 7 ABR 7/12 - Rn. 18 f. mwN), liegt in der isolierten Feststellung einer Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person oder einem anderen Beteiligten oder einer Sache. Der Betriebsrat erstrebt vielmehr die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf steuerfreie Auszahlung der Zuschläge.

14II. Einer Anhörung der Mitglieder des Betriebsrats bedurfte es nicht mehr. Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig abgewiesen. Hierdurch entsteht weder eine Rechtskraft noch eine Bindungswirkung in Bezug auf betriebsverfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten der Betriebsratsmitglieder. Damit steht fest, dass die Betriebsratsmitglieder durch die Entscheidung in diesem Verfahren nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind (vgl.  - Rn. 23; - 1 ABR 17/12 - Rn. 20).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:240216.B.7ABR23.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 10 Nr. 22
PAAAF-70944