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FG Sachsen 07.01.2016 6 K 1546/13, NWB 15/2016 S. 1058

Einkommensteuer | Kosten für Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung

Das entschieden, dass Kosten für die Schulverpflegung der Kinder nicht nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistung abziehbar sind. Zur Begründung führt das Finanzgericht aus, dass die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern bereits durch den Kinderfreibetrag abgegolten seien. Außerdem sei die Verpflegung der Kinder in der Schule funktional nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen.

Anmerkung:

Der Kläger hatte vorgetragen, die Schulspeisung werde im Umsatzsteuerrecht als einheitliche Dienstleistung behandelt. Dies sei auch im Einkommensteuerrecht zu beachten, so dass keine Aufteilung der Kosten in Lohn und Sachkosten erforderlich sei. Ferner sei die Dienstleistung haushaltsnah, denn nach [i]Zu BFH VI R 55/12 s. Hilbertz, NWB 50/2015 S. 3718der Rechtsprechu...BStBl 2014 II S. 880

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