Klausur-Leitfaden Abgabenordnung
1. Aufl. 2016
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IV. Die Korrekturvorschriften in der Fallbearbeitung
1. Grundlagen
Gegenstand der AO-Prüfungsklausuren ist fast durchgängig die Korrektur fehlerhafter (= rechtswidriger) Steuerbescheide.
Korrekturvorschriften (insbesondere § 129, § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und §§ 172 ff. AO) sind zu prüfen, soweit
eine Korrektur zugunsten des Stpfl. im Einspruchsverfahren nicht in Betracht kommt oder
das FA einen Bescheid zulasten des Stpfl. korrigieren will.
„Korrektur” ist der im Gesetz nicht verwendete Oberbegriff für
die (vollständige oder teilweise) „Rücknahme“ (§ 130 AO),
den (vollständigen oder teilweisen) „Widerruf” (§ 131 AO) und die
„Aufhebung oder Änderung” (§ 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und §§ 172 ff. AO).
Auch die Einzelsteuergesetze enthalten eine Reihe von Korrekturvorschriften (z. B. § 10d Abs. 1 EStG, § 35b GewStG). Diese waren bislang nicht klausurrelevant.
2. Allgemeine Voraussetzungen der Korrektur
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Übersicht: Allgemeine Voraussetzungen einer
Korrektur |
1. Gegenstand
der Korrektur ist der Entscheidungssatz
eines wirksamen VA
i. S. des § 124 AO, der (zum Zeitpunkt der Korrektur) rechtswidrig (=
fehlerhaft) ist; (z. B. die unzutreffende Höh... |