Gründe
1Die Kläger haben Erinnerung gegen die Kostenrechnungen vom und eingelegt. Die Kostenbeamtin hat diesen Erinnerungen mit Verfügungen vom 5. September und nicht abgeholfen. Nachdem zunächst über verschiedene weitere Anträge der Kläger zu entscheiden war, kann nunmehr über diese Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 78 Abs. 3 ZPO, § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG), entschieden werden. Hierüber hat beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu befinden (vgl. , NJW 2015, 2194 Rn. 6 f).
2Die Erinnerungen der Kläger sind unbegründet. Die Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen (vgl. , JurBüro 2008, 43). Die Höhe des Kostenansatzes von 956 € jeweils für die Kläger zu 1 und 2 entspricht bei Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Auch der Kostenansatz nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Höhe von je 50 € als Gebühr für die erfolglose Anhörungsrüge ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz wird von den Klägern letztlich auch nicht in Frage gestellt.
3Soweit sie der Auffassung sind, eine Kostenerhebung habe wegen fehlerhafter Sachbehandlung nach § 21 GKG generell unterbleiben müssen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger wenden sich damit lediglich gegen die Entscheidung des Senats über die Nichtzulassungsbeschwerde und die anschließende Anhörungsrüge. Dafür ist jedoch kein Raum, die Voraussetzungen des § 21 GKG liegen nicht vor.
4Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 6 GKG).
Fundstelle(n):
EAAAF-70310