Online-Nachricht - Mittwoch, 30.03.2016

Verfahrensrecht | Feststellungen für doppelstöckige Personengesellschaft (BFH)

Ist eine Personengesellschaft atypisch still an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, dürfen die Feststellungen der Einkünfte aus der Personengesellschaft und aus der atypisch stillen Gesellschaft nicht in einem einheitlichen Feststellungsbescheid getroffen werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden gesondert und einheitlich festgestellt die körperschaft- und einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Mehrere Personen sind an Einkünften beteiligt, wenn sie den Tatbestand der Einkunftserzielung in einer Gesellschaft oder Gemeinschaft erfüllen (). Ist dies der Fall, ist für jede Gesellschaft/Gemeinschaft ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Änderungsbescheide rechtswidrig sind, weil in ihnen einerseits die GmbH und atypisch Still und andererseits die GbR betreffende Feststellungen zusammengefasst wurden.

Hierzu führten die Richter des BFH u.a. weiter aus:

  • Beteiligt sich eine Personengesellschaft atypisch still am Gewerbe einer Kapitalgesellschaft, so sind zunächst für die atypisch stille Gesellschaft als selbständiges Subjekt der Gewinnerzielung, Gewinnermittlung und Einkünftequalifikation die vom Inhaber des Handelsgeschäfts und dem atypisch stillen Gesellschafter gemeinschaftlich erzielten Einkünfte nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen.

  • Der Feststellungsbescheid für die atypisch stille Gesellschaft hat Bindungswirkung für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO; ). Für eine atypisch stille Gesellschaft, die aus einer GmbH als Inhaberin des Handelsgeschäfts und einer GbR als atypisch stiller Gesellschafterin besteht, sind in der Folge die in dem entsprechenden Grundlagenbescheid festgestellten Einkünfte einerseits in den Körperschaftsteuerbescheid der GmbH und andererseits in den die GbR betreffenden weiteren Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von deren Einkünften zu übernehmen (vgl. ).

  • Die Verselbständigung jeder Gesellschaft oder Gemeinschaft schließt es grundsätzlich aus, die Besteuerungsgrundlagen für verschiedene Gesellschaften (hier: einerseits die GmbH & atypisch Still als Untergesellschaft und andererseits die GbR als Obergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaft) in einem Bescheid gesondert und einheitlich festzustellen.

  • Denn grundsätzlich ist für jede Gesellschaft, in der mehrere Personen den Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllen, ein selbständiges gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchzuführen und ein selbständiger Gewinnfeststellungsbescheid zu erlassen (vgl. sowie ).

Hinweis:

Im Streitfall waren Revision und Klage der Gesellschafter der atypisch still beteiligten GbR gegen die einheitlichen (für die doppelstöckige Personengesellschaft erlassenen) Feststellungsbescheide eigentlich bereits deshalb begründet, weil die Bescheide in feststellungsverjährter Zeit ergangen sind. Der BFH lehnte den verjährungsverlängernden Tatbestand der Steuerhinterziehung ab, weil die Erklärung der Fondsinitiatoren über ein Rückkaufsrecht für die Beteiligungen nicht geeignet gewesen sei, den Gesellschaftern das Mitunternehmerrisiko abzusprechen. In diesem Zusammenhang ist die Aussage wichtig, dass ein Gesellschafter seine Stellung als Mitunternehmer nicht durch die bloße Erklärung eines Dritten einbüßen kann. Soweit der BFH sein Urteil in erster Linie auch auf das Verbot einer zusammenfassenden Feststellung für doppelstöckige Personengesellschaften gestützt hat, tragen die entsprechenden Ausführungen zwar zum weiteren Verständnis der Regelungen in § 179 AO bei; als tragende Entscheidungsgründe sind sie indes nicht erforderlich.

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-70049