BGH Urteil v. - VII ZR 271/14

Architektenhaftung für Mängel eines Industriehallenfußbodens: Drittschadensliquidation bei Tragung der Sanierungskosten durch den Hallenpächter

Leitsatz

Zur Drittschadensliquidation bei der Inanspruchnahme eines Architekten für Kosten der Sanierung von Mängeln eines Industriehallenfußbodens, die auf von dem Architekten schuldhaft verursachte Mängel des Architektenwerks zurückzuführen sind, wenn die Sanierungskosten nicht von dem Auftraggeber des Architekten und Halleneigentümer, sondern von einem mit dem Auftraggeber vertraglich verbundenen Pächter entsprechend den Regelungen des Pachtvertrags getragen worden sind.

Gesetze: § 242 BGB, § 249 BGB, § 635 aF BGB

Instanzenzug: OLG Oldenburg (Oldenburg) Az: 2 U 36/14vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 O 1716/10

Tatbestand

1Die Klägerin verlangt von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin (Witwe und Alleinerbin) des vor Klageerhebung verstorbenen Architekten N., Ersatz von durch die Sanierung eines Industriehallenfußbodens entstandenen Kosten mit der Begründung, die Beklagte hafte hierfür als Folge eines mangelhaften Architektenwerks des Architekten N.

2Die Klägerin ist Eigentümerin einer Halle in L., die sie an die A. GmbH & Co. KG verpachtet hat; in dieser Halle verarbeitet die A. GmbH & Co. KG Geflügelfleisch. § 5 des am geschlossenen Pachtvertrags lautet wie folgt:

3"Ein- und Umbauten, Instandhaltungen

Die Pächterin ist berechtigt, das Pachtobjekt mit Einbauten und Einrichtungen zu versehen, die sie zusätzlich für erforderlich hält. Dazu darf sie auf ihre Kosten auch Veränderungen des Gebäudes vornehmen. Ein Anspruch der Pächterin bei Pachtende auf Ersatz des Zeitwertes baulicher Veränderungen besteht nicht.

Die Pächterin hat alle während der Pachtzeit erforderlichen Ausbesserungen und Erneuerungen rechtzeitig und ordnungsgemäß auszuführen und zu zahlen."

4In den Jahren 2000 und 2001 erweiterte die Klägerin die genannte Halle, damit Platz für zwei weitere Produktionslinien (die Linien 4 und 5) neben den drei bereits vorhandenen Produktionslinien entstehe.

5Mit Architektenleistungen für dieses Bauvorhaben beauftragte die Klägerin mündlich den Architekten N. Mit den Bauhauptarbeiten am Erweiterungsbau wurde die Nebenintervenientin zu 2 der Beklagten beauftragt. Mit der Erstellung des Hallenfußbodens wurde die Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten beauftragt.

6Ab Ende 2000 kam es zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden.

7In der Zeit vom bis zum ließ die A. GmbH & Co. KG den Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 sanieren, wobei der Umfang der Sanierungsarbeiten und deren Erforderlichkeit zwischen den Parteien streitig sind. Sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten wurden von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben, ihr in Rechnung gestellt und von ihr beglichen.

8Mit der Klage begehrt die Klägerin Ersatz der nach ihrem Vorbringen zur Sanierung erforderlich gewesenen, von der A. GmbH & Co. KG getragenen Kosten in Höhe von insgesamt 840.758,81 €.

9Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

10Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Gründe

11Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

12Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Klägerin gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zustehe, weil die im Zuge der Mängelbeseitigung angefallenen Kosten vollständig von der A. GmbH & Co. KG übernommen worden seien.

13Die Grundsätze der Drittschadensliquidation kämen nicht zur Anwendung, da diese ein Auseinanderfallen von Anspruchsberechtigtem und Geschädigtem voraussetzten. Nach den tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils sei die Klägerin Auftraggeberin des Architekten N. gewesen. Sollte dessen Leistung tatsächlich mangelhaft gewesen sein, wäre der Schaden bei der Klägerin eingetreten. Die Klägerin weise zu Recht darauf hin, dass bei einem Werkvertrag der vom Unternehmer schuldhaft verursachte Mangel selbst der beim Auftraggeber eingetretene Schaden sei.

14Sollte die Leistung des Architekten mit der Folge mangelhaft gewesen sein, dass er für die am Hallenboden aufgetretenen Schäden verantwortlich wäre, stünde der Klägerin zwar grundsätzlich der zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung erforderliche Betrag zu. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin scheide aber aus, da die von der A. GmbH & Co. KG übernommenen Leistungen im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen seien. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung seien im Streitfall anwendbar. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lasse sich nicht entnehmen, dass der Vorteilsausgleich nur im Rahmen werkvertraglicher Leistungsketten anzuwenden sei. Zwar sei der Grundsatz der Vorteilsausgleichung in mehreren Entscheidungen des , BGHZ 173, 83; Urteil vom - VII ZR 8/06, BauR 2007, 1567 = NZBau 2007, 580) für die werkvertragliche Leistungskette bejaht worden. Da der Bundesgerichtshof den Vorteilsausgleich aber aus § 242 BGB herleite, könne die Anwendung nicht auf derartige Fälle beschränkt werden.

15Stehe fest, dass eine künftige Inanspruchnahme ausgeschlossen sei, müsse die Klägerin diesen tatsächlich erzielten Vorteil an die Beklagte weitergeben. Eine solche Situation sei hier gegeben. Die Parteien gingen übereinstimmend davon aus, dass die A. GmbH & Co. KG bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen im Rahmen ihrer Pflichten gegenüber der Klägerin aus dem Pachtvertrag gehandelt habe. Die Maßnahme sei in den Zuständigkeitsbereich der A. GmbH & Co. KG gefallen.

16Durch die - nach Behauptung der Klägerin - mangelhafte Leistung des Architekten N. habe die Klägerin deshalb zwar einen Schaden in Form der mangelhaften Werkleistung, nicht aber eine Vermögenseinbuße erlitten. Es sei deshalb nach § 242 BGB nicht sachgerecht, dass die Klägerin die Beklagte auf Schadensersatzanspruch in Anspruch nehmen könne.

II.

17Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

181. Auf das Architektenvertragsverhältnis ist unter Berücksichtigung der für die Verjährung geltenden Überleitungsvorschriften in Art. 229 § 6 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. Zwar hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt des Abschlusses des Architektenvertrags mit dem Architekten N. getroffen. Daraus, dass es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits ab Ende 2000 zu Schriftverkehr zwischen dem Architekten N. und der Nebenintervenientin zu 1 der Beklagten kam, in dem Schäden an dem Hallenfußboden im Bereich der Produktionslinien 4 und 5 thematisiert wurden, geht indes hervor, dass der Architektenvertrag vor dem zustande gekommen ist.

192. Für die Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass es sich bei den ersetzt verlangten Sanierungskosten um Folgeschäden von - von dem Architekten N. schuldhaft verursachten - Mängeln des Architektenwerks handelt.

203. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (Berufungsurteil, Seite 4 und 8 f. i.V.m. dem Seite 3) wurde und wird § 5 des Pachtvertrags vom von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit weder von den Parteien geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

214. Nicht zu beanstanden ist es im Ergebnis, dass das Berufungsgericht einen eigenen Schaden der Klägerin bezüglich der entstandenen Sanierungskosten verneint hat.

22a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Schadensersatzanspruch des Bestellers aufgrund einer normativen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) geprägten schadensrechtlichen Wertung zu verneinen sein, wenn dem Besteller durch dessen Erfüllung ungerechtfertigte, ihn bereichernde Vorteile zufließen würden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom - VII ZR 75/11, BGHZ 198, 150 Rn. 22 m.w.N.).

23b) Aufgrund einer entsprechenden normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertung ist im Streitfall ein eigener Schaden der Klägerin, soweit es um die entstandenen Kosten der Sanierung des Hallenfußbodens geht, zu verneinen, weil sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom hinsichtlich dieser Kosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht hat.

24Derartige Kosten sind gemäß der genannten Vertragsbestimmung von der A. GmbH & Co. KG, nicht von der Klägerin zu tragen. Diese Bestimmung wurde und wird, wie bereits erörtert, von der Klägerin und der A. GmbH & Co. KG übereinstimmend so verstanden, dass sämtliche Arbeiten an der verpachteten Halle in den Verantwortungsbereich der A. GmbH & Co. KG fallen und von dieser auch bezahlt werden müssen. Dementsprechend wurden sämtliche mit der Sanierung zusammenhängenden Arbeiten von der A. GmbH & Co. KG in Auftrag gegeben; die als Beleg für die Sanierungskosten vorgelegten Rechnungen wurden von dieser, nicht von der Klägerin beglichen. Bei dieser Lage würden der Klägerin ungerechtfertigte, sie bereichernde Vorteile zufließen, wenn sie Ersatz eines eigenen Schadens in Form der genannten Sanierungskosten erhalten könnte.

25An der vorstehenden normativen von Treu und Glauben geprägten schadensrechtlichen Wertung ändert im Streitfall die Erwägung nichts, dass dem Ersatzpflichtigen solche Vorteile grundsätzlich nicht zugute kommen sollen, die sich der Ersatzberechtigte durch Abschluss eines - den Ersatzpflichtigen nichts angehenden - Vertrags mit einem Dritten erarbeitet hat (vgl. , BGHZ 49, 56, 62, juris Rn. 15; Urteil vom - VII ZR 157/94, BauR 1996, 735, 736 f., juris Rn. 18; Beschluss vom - VI ZR 346/08, NJW-RR 2010, 1683 Rn. 17). Im Streitfall geht es nicht um eine nachträgliche Beseitigung oder -verminderung eines bereits eingetretenen Schadens aufgrund eines derartigen vom Ersatzberechtigten geschlossenen Vertrags. Vielmehr hat sich bei der Klägerin unter Berücksichtigung der bereits zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bestehenden Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom hinsichtlich der Sanierungskosten von vornherein keine Vermögenseinbuße verwirklicht.

265. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann indes ein Schadensersatzanspruch der Klägerin hinsichtlich der entstandenen Sanierungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation nicht verneint werden.

27a) Aufgrund einer Vertragspflichtverletzung kann der Vertragspartner den daraus entstehenden Schaden grundsätzlich nur insoweit geltend machen, als er bei ihm selbst eingetreten ist (vgl. , NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 6). In besonders gelagerten Fällen lässt die Rechtsprechung allerdings eine Drittschadensliquidation zu, bei der der Vertragspartner den Schaden geltend machen kann, der bei dem Dritten eingetreten ist, der selbst keinen Anspruch gegen den Schädiger hat. Für die Zulassung einer Drittschadensliquidation ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass der Schädiger keinen Vorteil daraus ziehen soll, wenn ein Schaden, der eigentlich bei dem Vertragspartner eintreten müsste, zufällig aufgrund eines zu dem Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses auf diesen verlagert ist (vgl. , WM 1983, 416, 417, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation scheidet aus, wenn die Drittschadensliquidation zu einer dem allgemeinen Vertragsrecht widersprechenden Schadenshäufung führen würde (vgl. , BGHZ 95, 128, 136 f., juris Rn. 29; Urteil vom - V ZR 14/67, DB 1968, 2168 f., juris Rn. 17 f.; Urteil vom - VIII ZR 204/61, BGHZ 40, 91, 107, juris Rn. 31).

28b) Nach diesen Maßstäben kommt im Streitfall ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der entstandenen Sanierungskosten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation in Betracht. Der betreffende Schaden ist unter Berücksichtigung der Vereinbarung in § 5 des Pachtvertrags vom nicht bei der als Auftraggeberin des Architektenvertrags ersatzberechtigten Klägerin, sondern bei der A. GmbH & Co. KG eingetreten, die selbst keinen eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Sanierungskosten hat. Dabei handelt es sich um eine bloße - zufällige - Verlagerung des Schadens.

29Eine die Zulässigkeit der Drittschadensliquidation hindernde Schadenshäufung kann im Streitfall entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Erwägung angenommen werden, dass bei der Klägerin ein Schaden in Form der von dem Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Architektenwerks eingetreten sei. Denn um den Ersatz eines solchen Schadens geht es bei dem Schadensersatzbegehren der Klägerin nicht. Dieses bezieht sich nur auf die entstandenen Sanierungskosten, bei denen es sich um Folgeschäden der von dem Architekten N. schuldhaft verursachten Mängel des Architektenwerks handelt und aus denen eine Vermögenseinbuße lediglich bei der A. GmbH & Co. KG resultiert.

306. Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben. Der Senat kann mangels hinreichender Feststellungen nicht in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

31Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:

32Bei einer Drittschadensliquidation, bei der der nach dem Vertrag Ersatzberechtigte Leistung an sich verlangt, ist es dessen Sache, die grundsätzlich den Schädiger nichts angeht, die Ersatzleistung an den geschädigten Dritten weiterzuleiten (vgl. , NJW 1998, 1864, 1865, juris Rn. 7). Nur wenn feststeht, dass der geschädigte Dritte tatsächlich nichts davon erhalten würde, ist es gerechtfertigt, den Anspruch zu versagen. Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls ist vom Schädiger zu beweisen (vgl. , aaO).

33Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersatz der entstandenen Kosten für die Sanierung des Hallenfußbodens als Folge der behaupteten Mängel des Architektenwerks des Architekten N., zu treffen haben. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Abnahme des Architektenwerks des Architekten N. seitens der Klägerin getroffen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Besteller Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen neben etwaigen, dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden Ansprüchen aus § 326 BGB a.F. (vgl. , BauR 2010, 1778 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2010, 768).

Eick                         Halfmeier                     Kartzke

             Jurgeleit                          Sacher

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:140116UVIIZR271.14.0

Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 1089 Nr. 15
NJW 2016 S. 6 Nr. 13
WM 2016 S. 1655 Nr. 34
GAAAF-69901