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Finanzgericht Düsseldorf  Beschluss v. - 13 V 2026/15 A (F) EFG 2016 S. 578 Nr. 7

Gesetze: EStG § 10b Abs. 1, EStG § 10b Abs. 1a Satz 1, EStG § 10b Abs. 1a Satz 3, EStG § 10b Abs. 1a Satz 4, EStG § 10d Abs. 4, FGO § 69 Abs. 2 Satz 2, FGO § 69 Abs. 3 Satz 1

Vermögensstockspenden: Feststellung des verbleibenden Abzugsbetrags – Berechnung des Zehnjahreszeitraums bei Zustiftungen in Folgejahren – Überschreitung des Abzugshöchstbetrags

Leitsatz

  1. Die Feststellung des verbleibenden besonderen Abzugsbetrags gem. § 10b Abs. 1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG bezieht sich allein auf zum Feststellungszeitpunkt geleistete, aber nicht abgezogene Spenden in den Vermögensstock einer Stiftung.

  2. Der Zehnjahreszeitraum gem. § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG beginnt mit der ersten Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung.

  3. Wird der Abzugshöchstbetrag von 1 Million € innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums durch weitere Spenden überschritten, können die übersteigenden Beträge nur noch im Rahmen des § 10b Abs. 1 EStG zu berücksichtigen und ggf. vorzutragen sein, nicht aber zum Neubeginn eines Zehnjahreszeitraums führen (entgegen BStBl I 2009, 16).

  4. Im Falle der Überschreitung des Abzugshöchstbetrags innerhalb des Zehnjahreszeitraums ist daher auch keine Feststellung eines verbleibenden besonderen Abzugsbetrags geboten.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 578 Nr. 7
ErbBstg 2016 S. 157 Nr. 7
YAAAF-69840

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Finanzgericht Düsseldorf , Beschluss v. 07.12.2015 - 13 V 2026/15 A (F)

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