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KSR Nr. 4 vom Seite 8

Organschaft

XI. Senat des BFH zur Personengesellschaft als taugliche Organgesellschaft

Peter Mann

Der XI. Senat hat die Nachfolgeentscheidung zum Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-108/14 Larentia + Minerva und C-109/14 Marenave Schiffahrt veröffentlicht. Bereits der V. Senat hatte kürzlich auf der Grundlage dieses EuGH-Urteils bestätigt, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht kommen. Nunmehr schließt sich der XI. Senat dieser Rechtsprechung an. Der zweite Aspekt der aktuellen Entscheidung ist der Vorsteuerabzug bei einer Führungsholding. Der XI. Senat des BFH lässt hier grundsätzlich den vollen Vorsteuerabzug zu.

Sachverhalt des Streifalls

Die Klägerin des Ausgangssachverhalts ist eine AG, deren einzige Aktionärin die X-GmbH & Co. KG ist. Die AG erwirbt, betreibt und veräußert Seeschiffe. Neben dem Unterhalt der Schiffe erwirbt und verwaltet sie in- und ausländische Beteiligungen sowie Finanzanlagen im Bereich der Schifffahrt. Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine Kapitalerhöhung im Rahmen eines Börsengangs statt. Daraus entstanden ihr Kosten, die in erheblichem Umfang mit Umsatzsteuer belastet waren. Aus dem Börsenprospekt ging hervor, dass die AG sich als internationale Anbieterin im Bereich der ent...

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