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KSR Nr. 4 vom Seite 11

Steuerbefreiung für ein Familienheim

Verwaltung reagiert auf BFH-Rechtsprechung

Martin Hilbertz

Der BFH hat sich im letzten Jahr in zwei Urteilen zur Steuerbefreiung für ein Familienheim geäußert. In gleich lautendenden Erlassen vom (juris) haben die Länder zur Anwendung und zu den Auswirkungen der Entscheidungen Stellung genommen.

Hintergrund

Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen, das der Erblasser bis zu seinem Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, wird von der Erbschaftsteuer befreit, wenn der überlebende Ehegatte/eingetragene Lebenspartner oder ein Kind die Wohnung nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzt, vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4b, 4c ErbStG. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert. Eine Steuerbefreiung kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auch insoweit beansprucht werden, als der Steuerpflichtige im Rahmen der Erbauseinandersetzung über seine Beteiligung als Miterbe hinaus das Alleineigentum an dem Familienheim erhalten hat.

Steuerbefreiung bei verzögerter Selbstnutzung

Der entschieden, dass ein Familienheim i. S. de...

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