Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2016

Einkommensteuer | Zinszahlungen des ehemaligen Gesellschafters (BFH)

Sog. nachträgliche Schuldzinsen können auch nach einer nicht steuerbaren Veräußerung einer zur Vermietung bestimmten Immobilie grundsätzlich weiter als Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Darlehensverbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Hierzu zählen auch Schuldzinsen, soweit diese mit einer Einkunftsart, vorliegend den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG). Ein steuerrechtlich anzuerkennender wirtschaftlicher Zusammenhang von Schuldzinsen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang dieser Aufwendungen mit der Überlassung eines Vermietungsobjektes zur Nutzung besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung dieser Nutzungsüberlassung gemacht werden.

Sachverhalt: Der Kläger trat 1990 einer vermögensverwaltenden GbR in der Form eines geschlossenen Immobilienfonds bei; Gesellschaftszweck war die Instandsetzung, Modernisierung und nachfolgende Vermietung eines Mehrfamilienhauses. Rund ein Drittel der benötigten Summe sollte durch Gesellschaftereinlagen, die verbleibenden zwei Drittel sollten durch Darlehen finanziert werden. Zu diesem Zweck nahm die Treuhänderin des Fonds namens der GbR ein Darlehen bei einem Kreditinstitut auf, für das die Gesellschafter quotal entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftskapital die persönliche Haftung übernahmen. Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom übertrug der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der GbR an einen Mitgesellschafter (X GmbH). In der Vereinbarung verpflichtete sich die X GmbH, den Kläger von sämtlichen bestehenden und zukünftigen, bekannten und unbekannten Ansprüchen Dritter, seien es Ansprüche der Gesellschaft, einzelner Gesellschafter oder finanzierender Banken, freizustellen. Ca. ein Jahr später wurde der Darlehensvertrag mit der GbR gekündigt. Im Rahmen des sich anschließenden Zivilverfahrens wurde u.a. der Kläger zur anteiligen Rückzahlung zuzüglich Zinsen aufgrund einer Nachhaftung gem. § 736 Abs. 2 BGB sowie § 160 HGB im Verhältnis zur GbR verurteilt. Eine Inanspruchnahme der GmbH scheiterte an deren Vermögenslosigkeit. Der Kläger machte den gezahlten Betrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Für die Berücksichtigung von nachträglichem Zinsaufwand als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es nicht von Bedeutung, dass dieser nicht aufgrund der ursprünglichen darlehensvertraglichen Verpflichtung (oder einer damit einhergehenden vertraglichen Haftung), sondern aufgrund einer gesetzlich geregelten Gesellschafterhaftung geleistet wurde.

  • Die Entscheidung des Klägers, seine Beteiligung zu veräußern, beinhaltet grundsätzlich den Entschluss, die Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung aufzugeben. Unbeschadet dessen führt eine Inanspruchnahme im Zuge der Nachhaftung (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. § 160 HGB) bei einem Steuerpflichtigen, der seine Beteiligung an der GbR gerade zur Vermeidung einer solchen persönlichen Haftung weiterveräußert hat, zu berücksichtigungsfähigem Aufwand, soweit er diesen endgültig selbst trägt.

  • Der Kläger hat die geleisteten Beträge zu Recht im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr geltend gemacht. Eine Berücksichtigung des Aufwands als (Sonder-)Werbungskosten des Klägers im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der GbR kommt vorliegend nicht in Betracht, da der Kläger im Streitjahr nicht mehr Gesellschafter der GbR war.

Hinweis:

Der Kläger ist mit seinem kostspieligen Engagement als Gesellschafter des geschlossenen Immobilienfonds noch einmal glimpflich davon gekommen, weil er die Aufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung absetzen konnte. Allerdings wäre er nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft von der Nachhaftung freigestellt gewesen (§ 160 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Fünf-Jahres-Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Gesellschafter in vergleichbarer Situation sollten daher unbedingt diese Eintragung in das Handelsregister vornehmen lassen. Handelt es sich um eine GbR, für die es kein Handelsregister gibt, beginnt die Frist mit der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft zu laufen.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-69751