Online-Nachricht - Mittwoch, 23.03.2016

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters (BFH)

Im Insolvenzverfahren einer KG, die ihre Tätigkeit bereits vor Insolvenzeröffnung eingestellt hatte, ist über den Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters nach der früheren Unternehmenstätigkeit der KG zu entscheiden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin war Insolvenzverwalterin über das Vermögen einer GmbH & Co. KG. Sie hatte für ihre Verwaltungstätigkeit gegenüber der Insolvenzmasse eine Vergütung unter Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet. In der Steuererklärung für die Insolvenzmasse hatte sie die Umsatzsteuer in vollem Umfang als Vorsteuer abgezogen. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nur anteilig zu 42 % an, weil von den Verwertungsumsätzen von insgesamt 459.000 € nur ein Anteil von 192.000 € umsatzsteuerpflichtig gewesen sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg, der BFH verwies die Sache an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Insolvenzverfahren erbringt der Insolvenzverwalter an den Schuldner eine einheitliche Leistung (vgl. auch ).

  • Für den Vorsteuerabzug aus dieser Leistung kommt es im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt hatte, auf seine frühere unternehmerische Tätigkeit, nicht aber auf die einzelnen Verwertungsumsätze im Insolvenzverfahren an.

  • Im Streitfall ist die Klägerin als Insolvenzverwalterin der K KG somit zum vollen Vorsteuerabzug aus ihrer Leistung als Insolvenzverwalterin berechtigt. Denn die gegen die K KG geltend gemachten Insolvenzforderungen sind nach den für den Senat bindenden Feststellungen ausschließlich aufgrund der Unternehmenstätigkeit der K KG entstanden.

  • Allerdings hat die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die in der Rechnung ausgewiesene Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG als Vorsteuer nur abziehbar ist, wenn die Zahlung bereits geleistet worden ist.

  • Da es sich bei der Leistung des Insolvenzverwalters um eine einheitliche Leistung handelt (s.o.), ist diese erst mit dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 200 Abs. 1 InsO erbracht, soweit keine anderen Beendigungsgründe vorliegen.

  • Somit ist die von der Klägerin als Insolvenzverwalterin der K KG an sich als Insolvenzverwalterin der K KG erteilte Rechnung keine Rechnung über eine bereits vollständig ausgeführte Leistung, sondern eine Rechnung über eine erst noch zu erbringende Leistung. Der Vorsteuerabzug setzt dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung auch eine Zahlung aus der Masse an den Insolvenzverwalter voraus.

  • Die hierzu fehlenden Feststellungen, nämlich ob aus der Masse bereits Zahlungen an die Klägerin geleistet wurden, wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-69729