Rüge eines Verfahrensfehlers; Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des FG über die Aussetzung der Vollziehung
Leitsatz
Auch bei der Rüge eines Verfahrensfehlers kann nur das FG, nicht der BFH, die Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss zulassen.
Gesetze: FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 6, FGO § 128 Abs. 1, FGO § 128 Abs. 3
Instanzenzug:
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
2 Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) grundsätzlich nicht statthaft. Denn einem Beteiligten steht nach § 128 Abs. 3 FGO gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum Bundesfinanzhof nur dann zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Dies gilt auch für einen Beschluss nach § 69 Abs. 6 FGO. Hier ist aber die Beschwerde vom FG nicht zugelassen worden.
3 Eine Zulassung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof (BFH) ist nicht möglich. Dies gilt auch dann, wenn mit der Beschwerde die Verletzung eines Verfahrensfehlers gerügt wird (vgl. , BFH/NV 1995, 47; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 128 Rz 14).
4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
AO-StB 2016 S. 195 Nr. 7
BFH/NV 2016 S. 775 Nr. 5
DAAAF-69698