1. Mit der Trennung der Lebenspartner entfallen die Umstände, denen man einen besonderen, von der gesetzlich vorgesehenen Halbteilung abweichenden Verteilungsmaßstab entnehmen kann. Es kommt der gesetzliche Regelfall der Haftung zu gleichen Anteilen gemäß § 426 Abs. 1 S. 1 BGB zum Zuge, sofern nicht wiederum eine anderweitige Bestimmung bzw. besondere Umstände vorliegen.
2. Schon vor der Befriedigung des Gläubigers hat jeder Gesamtschuldner gegenüber dem anderen aus § 426 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Befreiung (Freistellung) von dem Teil der Schuld, den der Mitschuldner im Innenverhältnis zu tragen hat. Dieser Anspruch wird fällig, wenn auch die Gläubigerforderung fällig ist.
3. Ansprüche aus § 426 Abs. 1 BGB unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB und entstehen i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Begründung und Fälligkeit der Gesamtschuld im Verhältnis zwischen Gesamtschuldgläubiger und Gesamtschuldnern. Die dreijährige Verjährungsfrist läuft für den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB - unabhängig davon, ob er auf Zahlung oder Befreiung gerichtet ist - einheitlich und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung fällig geworden ist, von der zu befreien ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 15 Nr. 7 NJW 2016 S. 1248 Nr. 17 NWB-Eilnachricht Nr. 14/2016 S. 992 LAAAF-69652
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