BGH Beschluss v. - I ZR 115/15

Instanzenzug:

Gründe

1I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse "www. .de" einen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e. zum Download anbot. Der Kläger wendet sich gegen zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthaltene Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus den Regelungen der Beklagten zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

2Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer Klausel stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Klägers hat es durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgen möchte.

3Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen.

4II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO.

51. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (st. Rspr.; vgl. , ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN; Rn. 3, [...]; Beschluss vom - I ZR 161/14 Rn. 4, [...]). Der Kläger will sich mit der Revision dagegen wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei von der Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen worden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer entsprechenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert.

62. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entsprechend den Angaben des Klägers festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. Rn. 1; Beschluss vom - I ZR 160/11 Rn. 3, [...]; Beschluss vom - I ZR 160/11, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Insbesondere ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (, NJW 2010, 681 Rn. 5; Rn. 3, [...]; BGH, GRUR-RR 2012, 496 Rn. 4). Dies gilt vor allem dann, wenn die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. Rn. 5, [...]).

73. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verwehrt, sich im vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf zu berufen, der Wert seiner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO.

8Der Kläger selbst hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher an der begehrten Unterlassung mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener Klausel bemessen. Nachdem das Landgericht den Streitwert abweichend von den Angaben des Klägers für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwerde gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägers sodann für drei Klauseln auf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zwei im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Klauseln mit jeweils 8.350 Euro bemessen und den Streitwert insgesamt auf "bis zu 19.000 Euro" festgesetzt. Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tatsacheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann der Kläger im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht mehr korrigieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln geltend macht, obwohl er im Verfahren vor dem Landgericht und vor dem Berufungsgericht durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Interesse der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Rn. 2 f., [...]).

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Fundstelle(n):
KAAAF-69447