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Steuern mobil Nr. 4 vom

Track 11 | Haushaltsnahe Leistungen: Steuerermäßigung für Notrufsystem in Seniorenresidenz

Der VI. Senat des BFH hat aktuell entschieden, dass die Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des „betreuten Wohnens” eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG die Einkommensteuer ermäßigen können. Ohne Bedeutung ist es dabei, dass sich die Notrufzentrale regelmäßig außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Die steuerzahlerfreundlichen Urteile des Bundesfinanzhofs zu haushaltsnahen Leistungen reißen nicht ab. Auf den VI. Senat des BFH ist Verlass. Die allein für § 35a EStG zuständigen Richter haben kürzlich einmal mehr der Finanzverwaltung kontra gegeben. Das aktuelle Urteil ist vor allem für Senioren wichtig. Nicht zuletzt, weil immer mehr Rentner Steuern zahlen, gewinnt auch in diesem Bereich die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen an Bedeutung.

Der Leitsatz lautet: Für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des betreuten Wohnens eine Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

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