Online-Nachricht - Montag, 21.03.2016

Einkommensteuer | Keine Steuerermäßigung für Vermittlungsgebühren einer Haushaltshilfe (FG)

Die Kosten für die Vermittlung einer Haushaltshilfe stellen keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen dar (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für andere als in Abs. 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Abs. 3 (Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) sind, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

Sachverhalt: Streitig war, ob im Streitjahr (2011) die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse auch bei Aufwendungen für die Vermittlung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zu gewähren ist. Die Klägerin erteilte einer Agentur den Auftrag, ihr eine Haushaltshilfe zu vermitteln, die alle 14 Tage jeweils 3 Stunden lang ihre Wohnung reinigen solle. Die Agentur übernahm ferner die Verpflichtung, jederzeit bei Urlaub, Krankheit sowie generell bei Ausfall von Personal kostenlose Folgevermittlungen zu schaffen. Die Klägerin hatte dafür an die Agentur neben einer einmaligen Bearbeitungsgebühr einen monatlichen Betrag zu zahlen. Das Finanzamt berücksichtigte zwar die Aufwendungen für die im Streitjahr angestellte Haushaltshilfe, die Zahlungen der Klägerin an die Agentur berücksichtigte es hingegen nicht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Das Finanzamt hat es zu Recht abgelehnt, für die Zahlung an die Agentur eine die tarifliche Einkommensteuer mindernde Steuerermäßigung zu gewähren. In Betracht kommen allein die Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 und Abs. 2 EStG für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen. Für die hier zu beurteilenden Aufwendungen ist aber keine der beiden Steuerermäßigungen zu gewähren.

  • Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis besteht nur zwischen der Klägerin und der Haushaltshilfe. Die Zahlungen an die Agentur sind aber keine Aufwendungen für dieses Beschäftigungsverhältnis.

  • Die Anknüpfung der Steuerermäßigung aus § 35a Abs. 1 EStG an die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen schließt es aus, den Begriff der geringfügigen Beschäftigung auf Personen zu erstrecken, die ihre Tätigkeit nicht in einem privaten Haushalt ausüben.

  • Das Gleiche gilt, soweit § 35a Abs. 1 EStG von Aufwendungen des Steuerpflichtigen „für“ haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse spricht. Damit ist ausschließlich das Entgelt gemeint, das an diejenige Person gezahlt wird, die in dem privaten Haushalt tätig wird. Aufwendungen an andere Personen, wie hier die Zahlungen an die Agentur, die lediglich in einem Veranlassungszusammenhang mit dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis stehen, sind nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht begünstigt

  • Die Zahlung der Klägerin an die Agentur wäre nur dann durch § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt, wenn die Agentur von der Klägerin haushaltsnah beschäftigt wird oder für sie eine (andere) haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Eine derartige Haushaltsnähe weist die Tätigkeit der Agentur jedoch nicht auf.

Quelle: FG Köln online

Hinweis

Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-69256