Online-Nachricht - Montag, 21.03.2016

Einkommensteuer | Vorsteuern als Werbungskosten bei teilweiser gewerblicher Vermietung (FG)

Das FG Köln hat zur Frage Stellung genommen, in welchem Umfang Werbungskosten in Form von Vorsteuern aus der Vermietung eines teilweise gewerblich genutzten Gebäudes abgezogen werden können. Konkret ging es um die Frage, ab wann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen (auch ertragsteuerlich) erfolgt sein muss (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören im Falle einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung auch die gezahlten Vorsteuerbeträge auf Eingangsleistungen, was nach § 9b Abs. 1 EStG auch dann gilt, wenn die Eingangsleistungen Anschaffungs- oder Herstellungskosten darstellen (vgl. Kulosa, in: Schmidt, EStG, 34. Aufl. 2015, § 21 Rn. 65 „Umsatzsteuer“). Fraglich war im Streitfall, ab wann eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt ist. Für Zwecke der Umsatzsteuer besteht ein Zuordnungswahlrecht. Dieses kann grds. bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist. Im Streitfall wäre dies der gewesen (s. hierzu BStBl. I 2014, 119).

Sachverhalt: Die Kläger begannen 2006 mit der Errichtung eines Einfamilienhauses. Im Februar 2008 stellten sie einen Bauantrag auf Umnutzung des Erdgeschosses zu Gewerbezwecken. Die Fertigstellung des Objektes erfolgte im März 2008. Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung und Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2007 im November 2008 beim Finanzamt ein. In der Einkommensteuererklärung machten sie die in 2007 angefallene Vorsteuern als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung geltend. In der Umsatzsteuererklärung wurden die auf den vermieteten Gebäudeteil entfallenden Vorsteuerbeträge für das gesamte Jahr 2007 geltend gemacht. Zuvor hatten die Kläger die Vorsteuerbeträge aber auch in der Voranmeldung für Dezember 2007 am geltend gemacht. Das Finanzamt wollte die Vorsteuern nicht bzw. nur anteilig für Dezember 2007 zum Abzug zulassen, da die Absicht, das Einfamilienhaus teilweise gewerblich zu nutzen und damit überhaupt Unternehmensvermögen zu begründen, frühestens mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2007 getroffen worden sein könne. Nach Ansicht des Finanzamtes kann die o.g. umsatzsteuerliche Regelung (Zuordnung bis zum 31.5. des Folgejahres) nicht auf die ertragsteuerliche Beurteilung übertragen werden. Ein Zuordnungswahlrecht für einheitliche Gegenstände, wie es für die Umsatzsteuer gelte, gebe es im Bereich der Ertragsteuer nicht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Vorliegend führt die Anwendung des § 9b Abs. 1 EStG dazu, dass die gesamte auf den vermieteten Teil entfallende Vorsteuer aus 2007 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden kann.

  • Ob ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann und daher nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, bestimmt sich allein nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nach § 15 UStG und die einkommensteuerrechtliche Behandlung nach § 9b EStG laufen synchron.

  • Ist ein Gegenstand - wie im Streitfall das Einfamilienhaus - sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet.

  • Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen.

  • Die Zuordnungsentscheidung muss auch bei gestreckten Herstellungsvorgängen, die sich über mehrere Jahre hinziehen, für jedes Jahr des Leistungsbezugs und nicht erst für das Jahr der Fertigstellung insgesamt ausgeübt werden.

  • Grundsätzlich ist die Zuordnungsentscheidung bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands zu treffen. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung in einer "zeitnah" erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Eine zeitnahe Dokumentation liegt allerdings nur dann noch vor, wenn diese bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO also bis zum 31.05. des Folgejahres, dem Finanzamt gegenüber abgegeben wurde.

  • Im Streitfall haben die Kläger ihre Zuordnungsentscheidung zeitnah, nämlich mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2007, dokumentiert.

Anmerkung: Der Vorsteuerabzug und damit die Geltendmachung der in 2007 insgesamt für den vermieteten Teil des Gebäudes angefallenen Vorsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung scheiterte nach Ansicht des Finanzgerichts auch nicht daran, dass die Kläger im Dezember 2007 überhaupt erst den Entschluss gefasst hätten, das Erdgeschoss zu vermieten. Der Senat ist hier im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger jedenfalls seit Beginn des Jahres 2007 die Absicht hatten, das Erdgeschoss des Gebäudes unternehmerisch durch Vermietung zu nutzen.

Quelle: FG Köln online

Hinweis

Im Streitfall hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen wurde in diesem Verfahren allerdings noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-69253