Online-Nachricht - Montag, 21.03.2016

Umsatzsteuer | Zur rechtzeitigen Zuordnung einer Fotovoltaikanlage (FG)

Produziert eine Fotovoltaikanlage den Strom auch zum privaten Verbrauch, muss der Unternehmer eine Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen treffen, um den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zum 31.05. des Folgejahres erfolgen. Aus der Angabe in einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, zukünftig auch als Fotovoltaikbetreiber unternehmerisch tätig zu sein, folgt noch keine Zuordnungsentscheidung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen könnte (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Ist die bezogene Leistung sowohl für unternehmerische Zwecke, als auch für nichtunternehmerische Zwecke vorgesehen, so bedarf es einer Entscheidung über die Zuordnung zum Unternehmen, um in diesem Umfang der Zuordnung den Vorsteuerabzug zu erlangen. Die Zuordnungsentscheidung muss grds. bei Bezug der Leistung erfolgen. Die Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Andere Beweisanzeichen für die Zuordnung sind hingegen möglich. Die Zuordnungsentscheidung muss aber spätestens und mit endgültiger Wirkung nach außen hin bis zu dem Zeitpunkt erfolgen, für den nach den gesetzlichen Vorschriften die Abgabe der Steuererklärung für das Jahr des Leistungsbezuges vorzunehmen ist (s. , m.w.N.).

Sachverhalt: Die Klägerin ist seit 2010 mit einem Friseurgeschäft unternehmerisch tätig. Seit Oktober 2012 betreibt sie zudem eine Fotovoltaikanlage und speist entgeltlich Strom in das örtliche Energienetz ein. Für die Anschaffung der Fotovoltaikanlage und der damit im Zusammenhang stehenden Montageleistungen wurden der Klägerin noch im Streitjahr Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. Einen hieraus möglichen Vorsteuerabzug machte sie in den Voranmeldungen für das Streitjahr nicht geltend. Vielmehr wurde dieser Vorsteuerabzug erstmals in der Jahressteuererklärung 2012 geltend gemacht, die beim Finanzamt am einging. In einem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung der Betätigung als Fotovoltaikbetreiber bestätigte die Klägerin gegenüber dem Finanzamt allerdings bereits im Dezember des Streitjahres die Aufnahme dieser Tätigkeit. Der Finanzamt versagte Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung der Fotovoltaikanlage. Die Klägerin habe die Fotovoltaikanlage nicht rechtzeitig ihrem Unternehmen zugeordnet.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall ist zunächst zu berücksichtigen, dass im Streitjahr sowohl Strom produziert wurde, den die Klägerin entgeltlich veräußerte, als auch Strom, den die Klägerin für ihr privates Wohnhaus verwendete. Damit steht fest, dass die Fotovoltaik-Anlage einer erstmaligen gemischten Verwendung zugeführt worden ist.

  • Deshalb hätte die Klägerin eine Zuordnungsentscheidung, die ihr den gesamten und begehrten Vorsteuerabzug ermöglicht hätte, treffen müssen. Derartiges ist bis zum 31.05. des Folgejahres nicht geschehen.

  • Zwar hat die Klägerin gegenüber dem Finanzamt hinreichend deutlich gemacht, dass sie mit der Veräußerung von Strom eine weitere unternehmerische Betätigung begonnen hatte. Dies sagt jedoch nichts darüber aus, dass damit eine Zuordnungsentscheidung verbunden gewesen wäre.

  • Die Klägerin hat auch nicht außerhalb der Abgabe der Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt eine Zuordnungsentscheidung bekundet. Erstmals mit der Jahressteuererklärung, die am beim Beklagten einging, ist eine Zuordnungsentscheidung nach außen hin dokumentiert. Dies war nicht zeitnah im Sinne der Rechtsprechung.

  • Deshalb steht der Klägerin nach dem Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzug aus den Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung der Fotovoltaik-Anlage nicht zu.

Quelle: FG Niedersachsen online

Hinweis

Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-69242