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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 10 K 10245/14

Gesetze: KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5 Abs. 1, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4, InsO § 248, InsO § 254 Abs. 1, InsO § 253

Zeitpunkt der Berücksichtigung eines nach einem Planinsolvenzverfahren entstandenen Sanierungsgewinns des Insolvenzschuldners

Leitsatz

1. Verbindlichkeiten sind dann nicht – mehr – zu passivieren, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass sie nicht erfüllt werden müssen.

2. Das ist für Verbindlichkeiten, die dem Insolvenzschuldner im Rahmen eines Planinsolvenzverfahrens erlassen werden, bereits vor dem Bilanzstichtag der Fall, wenn noch vor dem Bilanzstichtag Gläubiger und Schuldner dem Erlass zugestimmt haben, das zuständige Amtsgericht den Insolvenzplan durch Beschluss bestätigt hat und auch die zweiwöchige Notfrist zur Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen diesen Beschluss nach § 253 InsO noch vor dem Bilanzstichtag abgelaufen ist. Der Sanierungsgewinn entsteht in diesem Fall auch dann noch im laufenden Wirtschaftsjahr, wenn erst im folgenden Wirtschaftsjahr der Insolvenzplan formell rechtskräftig und das Insolvenzverfahren vom Amtsgericht förmlich aufgehoben wird.

Fundstelle(n):
DStR 2016 S. 10 Nr. 25
DStRE 2016 S. 1167 Nr. 19
GmbH-StB 2016 S. 208 Nr. 7
Ubg 2016 S. 679 Nr. 11
ZAAAF-69199

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 14.01.2016 - 10 K 10245/14

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