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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 1075/13 EFG 2016 S. 572 Nr. 7

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Unterbuchst. aa) EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a) Unterbuchst. bb) GG Art. 3 Abs. 1

Öffnungsklausel bei der Besteuerung einer Leibrente aus einer gesetzlichen Altersversicherung eines Selbstständigen

Höchstbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung

Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung

Leitsatz

1. Eine Leibrente kann auf Antrag nur dann nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese auf bis zum geleisteten Beträgen beruht, die mindestens zehn Jahre oberhalb des Betrages des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.

2. Mit dem Begriff „Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung” ist für Mitglieder der knappschaftlichen Rentenversicherung deren Höchstbeitrag und für die übrigen Versicherten der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten gemeint.

3. § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb S. 2 EStG ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 572 Nr. 7
ErbStB 2016 S. 143 Nr. 5
LAAAF-69195

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.09.2015 - 5 K 1075/13

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