Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen für Werkleistungen (BMF)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das
aufgehoben. Die Anwendung der Grundsätze der neuen
BFH-Rechtsprechung wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a.F.
begrenzt ().
Hintergrund: Nach Auffassung des BFH sind Gewinne bei Planungsleistungen eines Architekten oder Ingenieurs bereits dann realisiert, wenn durch auftragsgemäße Erbringung der Planungsleistungen der Anspruch auf eine Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen i.d.F. vom (HOAI 1996) entstanden ist (). Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit Schreiben v. (NWB DokID: NWB RAAAE-91610) Stellung genommen und die Urteilsgrundsätze auch auf nicht der HOAI unterliegende Werkverträge nach § 632a BGB übertragen.
Hierzu führt das BMF nun weiter aus:
Die Anwendung der Grundsätze des (a.a.O.) wird auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI a. F. begrenzt.
§ 8 Abs. 2 HOAI a.F. gilt für Leistungen, die bis zum vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der BFH-Entscheidung v. (a.a.O.) erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem (Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt) beginnt.
Zur Vermeidung von Härten kann der Steuerpflichtige den aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze der BFH-Entscheidung resultierenden Gewinn gleichmäßig entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre verteilen.
Quelle: BMF online
Text des o.g. Schreibens steht vorübergehend auf den Internetseiten des BMF zur Ansicht und zum Download bereit. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
GAAAF-69123