BSG Beschluss v. - B 12 KR 18/15 B

Instanzenzug: S 6 KR 1879/13

Gründe:

1Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob eine Kapitalleistung aus einer aus Entgeltbestandteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze angesparten "Rückdeckungsversicherung" in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtig ist, insbesondere darüber, ob der infolge der Beitragserhebung eintretende Vermögensverlust bei Personen wie dem Kläger noch verhältnismäßig ist.

2Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.

41. Der Kläger macht in seiner Beschwerdebegründung vom 17.4.2015 einzig den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

5Die Frage der Vereinbarkeit einer Norm des einfachen Rechts mit dem GG kann ebenfalls die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rechtfertigen. Der schlichte Hinweis auf die angeblich verletzte Verfassungsnorm reicht indessen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer unter Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG mit den Prüfungsmaßstäben der herangezogenen Verfassungsnorm befassen und etwa bei einer behaupteten Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes substantiiert darlegen, worin er die für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung sprechenden wesentlichen Sachverhaltsmerkmale erblickt, mögliche Rechtfertigungsgründe erörtern und in der gebotenen Weise darlegen, warum der Gesetzgeber die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat.

6Der Kläger hält die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "aufgrund der Vielzahl der Fälle" für gegeben, "in welcher es durch die bisher geübte Verwaltungspraxis zu einem Eingriff in die Eigentumsrechte einer Vielzahl von Arbeitnehmern gemäß Art. 14 Grundgesetz kommt" (S 2 der Beschwerdebegründung). Er meint, durch die angefochtenen Entscheidungen auch in seinen Grundrechten gemäß Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 sowie Art 20 Abs 3 GG verletzt zu werden. Hierzu schildert er, wieviel an Abgaben er von der ausgezahlten Versicherungssumme habe dulden müssen (S 2 f der Beschwerdebegründung) und dass sich die betriebliche Altersvorsorge deshalb als "Mogelpackung" darstelle. Er stellt sich auf den (Rechts-)Standpunkt, dass sich die Benachteiligung der von ihm repräsentierten Personengruppe gegenüber Personen "mit privater Anlageform" vor Art 3 Abs 1 GG - auch im Hinblick auf eine Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - nicht rechtfertigen lasse und sein Vermögensverlust nicht mehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen sei. - Mit diesem Vorbringen genügt der Kläger den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht.

7Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit seinen Ausführungen überhaupt eine konkrete Rechtsfrage hinreichend klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. Jedenfalls legt er die Klärungsbedürftigkeit angenommener (verfassungsrechtlicher) Rechtsfragen zu dem von ihm angesprochenen Themenkreis der Beitragspflicht von kapitalisierten Versorgungsbezügen zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht in der gebotenen Weise dar. Der Kläger teilt zwar mit, dass es dem BVerfG in seiner Rechtsprechung darum gegangen sei, dass der Gesetzgeber "die bis zum 31.12.2003 bestehende Ungleichbehandlung von laufenden Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge und einmaligen Leistungen beseitigen" sollte. Mit den vom LSG im Einzelnen benannten einschlägigen Entscheidungen des - SozR 4-2500 § 229 Nr 5; Beschluss vom 6.9.2010 - 1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10; Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11) und den Entscheidungen des - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12 und - B 12 KR 24/09 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 13; ferner Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 19/10 R - SozR 4-2500 § 229 Nr 15) zu Fragen der Auswirkungen des allgemeinen Gleichheitssatzes und einer im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG zulässigen Typisierung, des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des Vertrauensschutzes setzt sich der Kläger jedoch nicht ansatzweise auseinander. So hat das BVerfG in seinem Beschluss vom 6.9.2010 (1 BvR 739/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 10 RdNr 10) auch Ausführungen etwa dazu gemacht, ob der Schutzbereich des Art 14 GG durch die Beitragserhebung betroffen ist. Das BSG hat zudem schon entschieden, dass es für die Frage der "Verbeitragung" kapitalisierter Versorgungsbezüge unerheblich ist, ob der Versicherte während des Anspruchserwerbs - also in der Ansparphase - (überhaupt) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, dh Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten hatte ( - BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12, RdNr 15). Hiermit befasst sich der Kläger nicht.

82. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160 Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

93. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Fundstelle(n):
TAAAF-68929