Leitsatz
I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage:
entgegenstehende Rechtskraft - mangelnde Verwaltungsaktqualität
der Abrechnung - Finanzamts-Zuständigkeitsübertragung
1. Unzulässig
ist eine Klage - bei ungeordnetem und unklaren Vorbringen, - bei mangelnder
Auseinandersetzung mit der angegriffenen Vorentscheidung, - bei Nichtangreifen
des letzten Änderungsbescheids.
2. Die Klage auf Nichtigkeitsfeststellung
eines Bescheids ist unzulässig, nachdem dieser im Vorprozess rechtskräftig
als bestandskräftig beurteilt wurde, das heißt als wirksam.
3. Ebenso wie eine Anfechtung
ist die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer bloßen Kassenabrechnung
unzulässig mangels deren Verwaltungsaktqualität, anders als bei
einer gesetzlich (z. B. nach § 36 EStG) angeordneten Abrechnung;
für den Fall von Meinungsverschiedenheiten sind die Rechtsschutzmöglichkeiten
im Abrechnungsbescheid-Verfahren gegeben.
4. Die organisationsrechtliche
Übertragung von Finanzamts-Zuständigkeiten auf gesetzlicher Grundlage
durch Verordnung, in Hamburg durch Zuständigkeitsanordnung des Senats,
bewirkt eine Rechtsnachfolge im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels.
II. Schenkungsteuer - Einheitswert:
Erbbaurechtsgrundstück - städtebauliche Sanierung - Umlegung/Erbbauzinsen
- Jahreswertbesteuerung
1. Eine tatsächliche
Verständigung über Grundstücks- oder Gebäudewerte - hier Einheitswert
- und über die Bemessungsgrundlagen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer
bindet die Beteiligten und das FG.
2. Ein städtebaulicher Vertrag,
der am Stichtag noch nicht geschlossen war, kann nicht als schwebendes
Geschäft berücksichtigt werden.
3. Städtebauliche Sanierung
und Umlegung rechtfertigen als solche keinen Bewertungsabschlag;
sofern keine Werterhöhung, sondern ein Abriss zu erwarten ist, bleibt
(außer bei einem ungenehmigten Gebäude) der grundrechtliche Entschädigungsanspruch,
der auch mittels Grundstückstauschs realisiert werden kann.
4. Die bei gesondert zu bewertendem
Erbbauzinsanspruch (§ 92 Abs. 5 BewG i. V. m. § 12 ErbStG i. d.
F. vor 1996; d. h. vor § 148 und § 193 BewG) gewählte Erbbauzins-Jahreswertbesteuerung
gemäß § 23 ErbStG bleibt unberührt von der Einkommensbesteuerung
nach § 21 EStG und erlischt für die ursprünglich vorgesehene Restlaufzeit
nicht bei Grundstückstausch und -verkauf oder Rechtsnachfolge.