Online-Nachricht - Donnerstag, 10.03.2016

Verfahrensrecht | Haftung des Abtretungsempfängers beim „echten Factoring“ (BFH)

Der BFH hat zur Haftung des Abtretungsempfängers für Umsatzsteuer beim sog. echten Factoring entschieden (; veröffentlicht am ).

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner) - wie der Abtretungsempfänger einer Forderung unter den Voraussetzungen des § 13c UStG -, kann nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden.

  • Soweit der leistende Unternehmer den Anspruch auf die Gegenleistung für einen steuerpflichtigen Umsatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG an einen anderen Unternehmer abgetreten und die festgesetzte Steuer, bei deren Berechnung dieser Umsatz berücksichtigt worden ist, bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig entrichtet hat, haftet der Abtretungsempfänger nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 UStG für die in der Forderung enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist (§ 13c Abs. 1 Satz 1 UStG).

  • Soweit der Abtretungsempfänger die Forderung an einen Dritten abgetreten hat, gilt sie in voller Höhe als vereinnahmt (§ 13c Abs. 1 Satz 3 UStG).

  • Die Haftung nach § 13c Abs. 1 UStG beschränkt sich nicht auf Fälle der Sicherungsabtretung. Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/1562, S. 46) ergibt sich, dass auch der "echte" Factor vom Anwendungsbereich des § 13c Abs. 1 UStG erfasst sein soll (vgl. auch Weymüller/Böllmann, Umsatzsteuergesetz, § 13c Rz 18.2; Slotty-Harms/Jansen, UR 2004, 221 [224]).

  • Die Haftung des Abtretungsempfängers in Fällen, in denen dem Factor hinsichtlich des Rückflusses der gewährten Bevorschussung sowie der Zinsen, Kommissionen und Gebühren eine abtretungsbedingte Bevorrechtigung verschafft wird, entspricht dem Regelungszweck des § 13c UStG, der darin besteht, Umsatzsteuerausfälle zu vermeiden, und eine "Garantiehaftung" begründet (vgl. dazu , Rz 16).

  • Weder das Verfassungs- noch das Unionsrecht stehen einer Haftung des Abtretungsempfängers nach § 13c UStG entgegen.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-68657