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BFH 18.11.2015 XI B 74/15, NWB 11/2016 S. 756

Abgabenordnung | Erlass von Säumniszuschlägen

Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Säumniszuschläge sind auch dann zu entrichten, wenn sich die Steuerfestsetzung später als unrechtmäßig erweist. (2) Säumniszuschläge sind erst dann in vollem Umfang zu erlassen, wenn eine rechtswidrige Steuerfestsetzung aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen und diese abgelehnt worden ist. [Dr. Jörg Gössler, LL.M., Berlin]

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