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BGH 01.12.2015 1 StR 154/15, NWB 11/2016 S. 755

Steuerstrafrecht | Verschleierung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei einer GmbH

Eine verdeckte Gewinnausschüttung bei einer GmbH ist weder steuerrechtlich noch strafrechtlich verboten und stellt von daher für sich allein (noch) keine Steuerhinterziehung dar. Eine Steuerverkürzung in diesem Sinne ist vielmehr abhängig von den in der Steuererklärung gemachten Angaben und liegt insoweit auch nur in dem Umfang vor, in dem die Verschleierung der verdeckten Gewinnausschüttung entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer scheinbaren Minderung des steuerlichen Einkommens der GmbH i. S. von S. 756§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i. V. mit § 8 Abs. 1 KStG geführt hat.

Anmerkung:

Im Streitfall hatte die GmbH die Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern für die von den Gesellschaftern genutzten Privatwohnungen übernommen und als vermeintliches Betriebsvermögen aktiviert und abgeschrieben. Der BGH konnte mangels ausreichender Feststellung des Landgerichts darü...

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