FinMin Schleswig-Holstein - akt. Kurzinfo KSt 3/2012

Grenzüberschreitende Anrechnung von Körperschaftsteuer;
Auswirkungen der  – Meilicke I);
 – Meilicke II)

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Schlussurteil des BFH zu den ;
Verfassungsbeschwerde; Aktenzeichen BVerfG: 2 BvR 1452/15
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Das FG Köln hatte dem Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.

Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom .

Das die Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und entschieden, dass es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht ausreichend sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.

Die vom FG Köln zugelassene Revision wurde mit als unbegründet zurückgewiesen. Das Urteil ist noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

In einem Parallelverfahren zu dem Verfahren vor dem FG Köln wurde von dem zu der Frage der Anrechnung von ausländischer Körperschaftsteuer Stellung genommen.

Demnach ist zum Nachweis der ausländischen Körperschaftsteuer zwar keine Steuerbescheinigung nach § 44 KStG a. F. erforderlich, jedoch kann vom Dividendenempfänger verlangt werden, dass er Belege vorlegt, an Hand deren die Voraussetzungen für die Körperschaftsteueranrechnung eindeutig und genau überprüft werden können.

Die vom FG Münster zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 38/12 anhängig. hat der zurückgewiesen und eine Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer wegen fehlenden Nachweises ebenfalls nicht zugelassen. Der BFH folgt dabei im Wesentlichen den Ausführungen in seiner Entscheidung

Gegen das wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt (Aktenzeichen 2 BvR 1452/15).

Außerdem hat der Revisionskläger Beschwerde bei der Europäischen Kommission wegen „der in der Untätigkeit des deutschen Gesetzgebers liegenden Vertragsverletzung” eingereicht (vgl. Meilicke, Der Betrieb 2015, S. 2601).

Über Anträge auf Anrechnung der ausländischen Körperschaftsteuer kann nach wie vor nicht entschieden werden.

FinMin Schleswig-Holstein v. - akt. Kurzinfo KSt 3/2012

Fundstelle(n):
RAAAF-68545