Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2016

Einkommensteuer | Ablösezahlungen als nachträgliche Anschaffungskosten (FG)

Das FG Niedersachsen hat zur Behandlung von Zahlungen an die Voreigentümer für die Pfandentlassung von zur Veräußerung bestimmten Grundstücken im Rahmen einer unentgeltlichen Hofübertragung entschieden (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist die steuerliche Behandlung einer Zahlung, die für die Pfandentlassung von zur Veräußerung bestimmter Grundstücke an die vormaligen Eigentümer gezahlt wird.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Steht einem Dritten ein dingliches Recht an einem Grundstück zu, welches der Eigentümer ablöst, sind die Ablösezahlungen nachträgliche Anschaffungskosten, wenn durch das dingliche Recht die Befugnisse des Eigentümers beschränkt waren und der Eigentümer durch die Ablösezahlung die Beschränkung seiner Eigentümerbefugnisse beseitigt.

  • Die Ablösung einer Vormerkung, mit der die Rückübertragungsansprüche der vormaligen Eigentümer im Falle der Veräußerung durch den Stpfl. besichert waren, ist betrieblich veranlasst und führt - entsprechend der Ablösung eines Vorkaufsrechts im Falle einer vorgehenden entgeltlichen Übertragung - zu nachträglichen Anschaffungskosten, weil der Stpfl. erst durch die Ablösung die wirtschaftliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück erhält.

  • Offen bleiben kann, ob hinsichtlich der Ablösung der Reallast, die der Besicherung der bei der Hofübertragung vereinbarten Versorgungsrente dient, die Voraussetzungen für die Annahme nachträglicher Anschaffungskosten nicht vorliegen. Denn eine Aufteilung der einheitlichen Ablösezahlung ist nicht geboten, weil der Wegfall der Besicherung gegenüber den Rechten aus der Rückübertragung wertmäßig unbedeutend ist.

  • Dass die Ablösezahlung an die vormaligen Eigentümer insgesamt auch der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, ist unerheblich. Insoweit ist eine Einkommensverwendung gegeben, die den Charakter der Ablösezahlungen nicht beeinflusst.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Die Richter haben die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-68536