Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2016

Bilanzierung | Teilwertabschreibungen auf Fondsanteile (FG)

Das FG Niedersachsen hat zu den Voraussetzungen von Teilwertabschreibungen auf Anteile an Fonds, die zum Bilanzstichtag zu weniger als 50% in börsennotierte Aktien investiert sind, entschieden (, Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 2001 sind nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bilanzieren. Jedoch kann für solche Wirtschaftsgüter gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG der Teilwert angesetzt werden, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger ist.

Sachverhalt: Streitig sind Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen an zwei Spezialinvestmentfonds: Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, ermittelt ihre Gewinne durch Betriebsvermögensvergleich. Als Teil ihrer Kapitalanlagen hielt sie Anteile an zwei inländischen Spezialinvestmentsondervermögen i. S. d. § 42 KAGG (DeAM- und Invesco-Fonds). Im Wirtschaftsjahr 2000 nahm sie Teilwertabschreibungen auf die Anteile an den Beteiligungen an dem DeAM-Fonds in Höhe von 160.940 € und dem Invesco-Fonds in Höhe von 160.940 €, insgesamt also in Höhe von 282.360 € vor. Die sich danach ergebenden Steuerbilanzwerte in Höhe von 2.439.060 € (für DeAM-Fonds) und 2.478.580 € (für Invesco-Fonds) aktivierte die Klägerin in den Steuerbilanzen auf den und den . In der Handelsbilanz auf den ordnete die Klägerin die Fonds-Anteile dem Umlaufvermögen zu und bewertete diese gem. §§ 341b Abs. 2, 253 Abs. 3 HGB.

Das Finanzamt ordnete die Fondsbeteiligungen zum dem Anlagevermögen zu und bewertete sie gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit den Anschaffungskosten, da eine dauerhafte Wertminderung nicht nachgewiesen worden sei. Die Klägerin ist dagegen der Meinung, die zum vorgenommenen und zum beibehaltenen Teilwertabschreibungen seien notwendig gewesen, weil der Wert der Beteiligungen durch verlustbehaftete Aktienverkäufe dauerhaft unter die Anschaffungskosten der Investmentanteile gesunken sei.

Hierzu führten die Richter des FG Niedersachsen weiter aus:

  • Zu Unrecht hat das FA im Rahmen der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres 2001 den streitbefangenen Anteilen an den inländischen Spezialinvestmentsondervermögen im Sinne des § 42 KAGG in der Schlussbilanz auf den in Höhe der Anschaffungskosten von jeweils 2.600.000 € zugrunde gelegt.

  • Die Klägerin war berechtigt, die in der Steuerbilanz auf den aktivierten niedrigeren Teilwerte für den DeAM-Fonds und den Invesco-Fonds in der Steuerbilanz auf den beizubehalten, weil die Teilwerte der Fondsanteile zum Stichtag nicht über den Werten des Vorjahres gelegen haben und nach den Verhältnissen zum Bilanzstichtag auch von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung der Investmentanteile auszugehen war.

  • Bei börsennotierten, im Anlagevermögen gehaltenen Aktien ist von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung auszugehen, wenn der Börsenkurs der Aktie (zuzüglich der im Falle eines Erwerbs anfallenden Nebenkosten) zum Bilanzstichtag unter ihren Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen (s. auch sowie v. - I R 89/10).

  • Dabei rechtfertigt - vorbehaltlich zu vernachlässigender Kursverluste in Höhe von 5 % der Notierung bei Erwerb - grundsätzlich jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Aktienerwerbs voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.

  • Eine hiervon abweichende Beurteilung ist nur dann geboten, wenn aufgrund konkreter und objektiv überprüfbarer Anhaltspunkte (z.B. Kursmanipulation; äußerst geringer Handelsumfang) davon auszugehen ist, dass der Börsenpreis den tatsächlichen Anteilswert nicht widerspiegelt.

  • Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des , der sich der erkennende Senat anschließt, entsprechend für Anteile an Aktienfonds, d.h. an Sondervermögen, die nach ihren vertraglichen Bedingungen zumindest überwiegend in börsennotierte Aktien investieren.

  • Demgegenüber berechtigt das Absinken des Kurswertes festverzinslicher Wertpapiere unter ihren Nominalwert mangels Vorliegen einer voraussichtlichen dauernden Wertminderung regelmäßig keine Teilwertabschreibung (vgl. auch ).

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Verfahren ist unter dem Az. I R 4/16 beim BFH anhängig.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-68531