1. Das Grundbuchamt ist nur dann berechtigt und verpflichtet, bei der Veräußerung eines Grundstücks durch den verheirateten Eigentümer die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis anderen Vermögens zu verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass dieses Grundstück (nahezu) das ganze Vermögen des verfügenden Ehegatten bildet.
2. Die Eigentumsumschreibung darf dabei nur dann von der Zustimmung des Ehegatten des Veräußerers abhängig machen, wenn auch konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertragspartner wusste, dass es sich bei dem Grundstück im Wesentlichen um das ganze Vermögen des Veräußerers handelt.
3. Für die Beurteilung der Kenntnis des Erwerbers ist nicht auf den Zeitpunkt der künftigen Eintragung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem das Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen wurde.
Orientierungssatz:
Orientierungssätze:
Eigentumsumschreibung bei Grundstücksveräußerung durch Ehegatten
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