Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
LSG Sachsen Urteil v. - 3 AS 708/15

Gesetze: GVG § 13; ArbGG § 2; SGB X § 24; FGO § 33; SGB X § 35 Abs. 1; VwGO § 40; SGG § 51

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein von einem Jobcenter gegenüber einem Leistungsempfänger ausgesprochenes Hausverbot ist öffentlich-rechtlicher Natur.

2. Zur Frage, ob für einen Rechtsstreit über ein Hausverbot für die Räume des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber einem Leistungsempfänger der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.

3. Zu den Rechtsgrundlagen für die Ausübung des Hausrechts in einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung und daraus folgend für den Ausspruch eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes.

4. Zu den formellen Anforderung an die Erteilung eines Hausverbotes.

5. In Fällen, in denen keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung gegeben ist, übt der Behördenleiter das Hausrecht für die jeweilige Behörde aus. Es kommt nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Dienstgebäude an.

6. Das Hausverbot hat einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen enthält es das Gebot, sich aus dem in der Hausverbotsreglung bezeichneten Bereich zu entfernen, zum anderen das Verbot, den Bereich wieder zu betreten.

7. Zur Frage der Notwendigkeit einer Anhörung vor Erteilung eines Hausverbotes.

8. Die materielle Rechtmäßigkeit eines öffentlich-rechtlichen Hausverbotes setzt zunächst eine nachhaltige Störung des Dienstbetriebes voraus. Inwiefern der Dienstbetrieb betroffen sein kann, bestimmt sich nach dem Widmungszweck der jeweiligen Behörde oder öffentlichen Einrichtung. Sodann steht die Entscheidung, ob auf die Störung des Dienstbetriebes hin ein Hausverbot ausgesprochen und wie es gegebenenfalls ausgestaltet werden soll, im Ermessen des Inhabers des Hausrechts. Hierbei ist zum einen das Willkürverbot zu beachten, das heißt der Hausrechtsinhaber muss sich bei seiner Entscheidung von sachgerechten Erwägungen leiten lassen. Zum anderen muss dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden.

9. Zu den Anforderungen an die Begründung des Hausverbotes.

10. Der gerichtlichen Prüfung unterliegen die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Bewertungen des Behördenleiters in vollem Umfang. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Prognoseentscheidung, die der Behördenleiter bezüglich der Wiederholungsgefahr zu treffen hat. Hingegen ist die Prüfungskompetenz des Gerichtes in Bezug auf die Teile der Hausverbotsentscheidung, hinsichtlich derer dem Behördenleiter ein Ermessensspielraum zusteht, eingeschränkt.

11. Zur Anforderung an die Prognose zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer neuen nachhaltigen Störung des Dienstbetriebes und zur Ermessensentscheidung, ein Hauverbot zu erlassen, wenn zwischen dem das Hausverbot auslösenden Ereignis und der Erteilung des Hausverbotes einige Zeit (hier sechs Wochen) vergangen sind.

Fundstelle(n):
LAAAF-68508

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
Online-Dokument

LSG Sachsen, Urteil v. 13.08.2015 - 3 AS 708/15

Erwerben Sie das Dokument kostenpflichtig.

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB PRO
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen