Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2016

Lohnsteuer | Steuerbefreiung von Präventionskursen (FG)

Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kann die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention” aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter nicht verlangt werden. Es reicht aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden ().

Hintergrund: Gemäß § 3 Nr. 34 EStG sind steuerfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a SGB V genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

§ 20 Abs. 1 SGB V in der bis zum gültigen Fassung lautet: „Die Krankenkasse soll in der Satzung Leistungen zur primären Prävention vorsehen, die die in den Sätzen 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllen. Leistungen zur Primärprävention sollen den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt gemeinsam und einheitlich unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes prioritäre Handlungsfelder und Kriterien für Leistungen nach Satz 1, insbesondere hinsichtlich Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalten und Methodik.”

Sachverhalt: Streitig ist das Vorliegen steuerfreier Leistungen der Gesundheitsvorsorge i. S. von § 3 Nr. 34 EStG i. V. m. § 20 SGB V in der bis zum gültigen Fassung: Die Klägerin zahle ihren Angestellten Zuschüsse zur Gesundheitsförderung, die das Finanzamt der Besteuerung unterwarf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zum Teil Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Was unter „Leistungen zur primären Prävention“ i.S.d. § 20 SGB V a.F. zu verstehen ist, war gesetzlich nicht definiert.

  • Die Legaldefinition des Begriffs „primäre Prävention” wurde erst durch § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der ab gültigen Fassung in das SGB V aufgenommen.

  • Danach handelt es sich bei primärer Prävention um die „Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken”. Es spricht nichts dagegen, dieses Begriffsverständnis auch für die im Streitfall vorzunehmende Beurteilung zu Grunde zu legen.

  • Nach der Gesetzesbegründung fallen unter die Steuerbefreiung „ insbesondere die Leistungen, die im Leitfaden Prävention der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen aufgeführt sind.”

  • Die Verwendung des Wortes „insbesondere” zeigt, dass der Gesetzgeber den „Leitfaden Prävention” nicht als abschließenden Katalog der steuerfreien Maßnahmen ansah, sondern es für möglich hielt, dass auch dort nicht aufgezählten Maßnahmen steuerfrei sein können (vgl. ).

  • Dem Verweis auf die §§ 20 und 20a SGB V zur Bestimmung der Anforderungen an Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit der Gesundheitsleistungen können mangels unmittelbar im Gesetz bestimmter materieller Anforderungen an die Leistungen der Gesundheitsförderung keine weiteren Einschränkungen für die Begrenzung der Steuerbefreiung entnommen werden.

  • Die Steuerbefreiungsvorschrift würde durch die Bezugnahme auf untergesetzliche sozialrechtlichen Regelungen unüberschaubar und schwer praktikabel.

  • Daher kann für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention” aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter, verlangt werden.

  • Ausreichend ist, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden. Bei ihnen handelt es sich um Fachkräfte mit einer Qualifikation, die einen Bezug zu Gesundheit und Prävention aufweist.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Als nicht ausreichend erachteten es die Richter dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, bei denen die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt eine ganz untergeordneter Rolle spielt.

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-68496