Praxis-Leitfaden Lohn und Gehalt 2016
2016
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XI. Besondere Abrechnungsgruppen
1. Geringfügig Beschäftigte
Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer sind eine besondere Gruppe in der Entgeltabrechnung. Oft werden sie auch als Minijobber oder als 450-Euro-Kräfte bezeichnet. Bis zum durfte das Entgelt für geringfügig Beschäftigte 400 € monatlich nicht übersteigen. Die gesetzlichen Grundlagen finden wir im Sozialgesetzbuch § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.
Seit dem liegt die Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte bei 450 €. Diese Regelung gilt für alle Arbeitnehmer mit Eintritt ab . Für die Zeit vom bis waren Übergangsregelungen anzuwenden. Diese finden seit dem keine Anwendung mehr.
Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann es sich um eine geringfügig, entlohnte Beschäftigung oder auch um eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigt. Dabei spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Wird die Grenze im Laufe des Jahrs überschritten, ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr geringfügig beschäftigt. Allerdings ist das Beschäftigungsverhältnis auch dann noch geringfügig,...