Online-Nachricht - Dienstag, 08.03.2016

Steuerstrafrecht | Keine Selbstanzeige bei einschlägiger Medienberichterstattung (OLG)

Die Kenntnis der einschlägigen Medienberichterstattung über den Ankauf einer Steuer-CD schließt die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige jedenfalls dann aus, wenn auf der CD Daten einer vom Steuerpflichtigen eingeschalteten Bank vorhanden sind und hierüber in den Medien berichtet worden ist. Bei dieser Sachlage musste der Steuerpflichtige mit der Entdeckung seiner Straftat im Sinne des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO rechnen ( (71/15)).

Hintergrund: Nach § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO tritt Straffreiheit durch eine Selbstanzeige nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.

Sachverhalt: Der Angeklagte unterhielt mehrere schwarze Konten in der Schweiz. In der zweiten Hälfte des Jahres 2011 entschloss er sich, seine Vermögenswerte nach Deutschland zurück zu transferieren und dem Finanzamt gegenüber offenzulegen. Zur Abgabe der Selbstanzeige kam es Anfang September 2012. Zu diesem Zeitpunkt wurde bereits gegen ihn wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung für die Jahre 2007 bis 2010 ermittelt. Nach den Feststellungen des LG war dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt ebenfalls bekannt, dass deutsche Finanzbehörden auch eine CD mit Kundendaten „seiner“ Bank erworben hatten.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Das LG hat zu Recht angenommen, dass der Sperrgrund des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO eingreift und damit die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung nach § 371 Abs. 1 AO entfaltet.

  • Die vom Angeklagten begangenen Hinterziehungstaten waren bei Abgabe der Selbstanzeige am Anfang September 2012 bereits entdeckt.

  • Zudem musste der Angeklagte unter verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen, dass seine Hinterziehungstaten bereits entdeckt waren.

  • Entscheidend für das „Rechnenmüssen“ ist, ob der Täter aufgrund der ihm nachweislich bekannten Umstände mit der Entdeckung seiner Tat rechnen musste. Hierbei ist auf die individuellen Fähigkeiten des jeweiligen Täters abzustellen.

  • Nach Auffassung des Gerichts ist ein Rechnenmüssen bereits dann gegeben, wenn ein Täter aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Tatentdeckung für durchaus möglich oder wahrscheinlich hält, auch wenn eine gewisse Unsicherheit verbleibt. Ein „sich aufdrängen müssen“ der Tatentdeckung ist entgegen der Auffassung der Literatur nicht erforderlich.

  • Nach diesen Grundsätzen hat das LG ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Angeklagte bei der Selbstanzeige mit der Entdeckung seiner Taten rechnen musste. Denn er hatte nach den Feststellungen des Gerichts bei der Selbstanzeige Kenntnis, dass eine CD mit Datensätzen von Kunden des Bankhauses Julius Bär zum Jahreswechsel 2011/2012 von den Finanzbehörden in Nordrhein-Westfalen erworben worden war. Zudem war er im Zuge der Offenbarung seiner Konten in der Schweiz gegenüber seinem Steuerberater von diesem auf ein großes Entdeckungsrisiko hingewiesen worden.

  • Der Angeklagte konnte bei Abgabe der Selbstanzeige allenfalls darauf hoffen, dass der Datensatz auf der CD nicht die Daten zu seiner Kontoverbindung enthalten würde. Diese noch verbleibende Ungewissheit steht der Annahme eines „Rechnenmüssens“ mit der Tatentdeckung nicht entgegen.

  • Der Auffassung, ein „Rechnenmüssen“ mit der Tatentdeckung könne auch bei medialer Berichterstattung über den Ankauf von Steuer CD´s erst angenommen werden, wenn der Täter vom Umfang der Datensätze und der Anzahl der aus Deutschland stammenden Kunden Kenntnis hat, kann nicht gefolgt werden. Hiermit würden die Anforderungen zu hoch gesetzt, da der medialen Berichterstattung derartige Details kaum jemals zu entnehmen sein werden.

Quelle: Gerichte und Justizbehörden in Schleswig-Holstein online

Hinweis:

Unerheblich war, dass sich die öffentliche Berichterstattung nicht auf alle Banken bezog, bei denen der Kläger Schwarzgeld deponiert hatte. Denn nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO tritt Strafbefreiung bereits dann nicht ein, wenn eine der Steuerstraftaten auch nur zum Teil bereits entdeckt war und der Täter von dieser Entdeckung Kenntnis hatte bzw. hiermit rechnen musste.

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-68272