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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 49/13 EFG 2016 S. 479 Nr. 6

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2

Zurechnung von Provisionseinkünften bei einer Einmann-GmbH

Leitsatz

  1. Ergebnisse einer gewerblichen Betätigung sind grds. dem Unternehmer als dem steuerlichen Träger des Unternehmens zuzurechnen. Das ist diejenige Person, die selbstständig und nachhaltig in Absicht der Gewinnerzielung tätig wird.

  2. Insoweit kommt es nicht auf die von den Beteiligten ausdrücklich gewählte Bezeichnung ihrer Rechtsbeziehungen bzw. auf den nach außen durch Handelsregistereintragung oder gewerbepolizeiliche Anmeldung gesetzten Rechtsschein an.

  3. Unternehmer im Sinne eines Zurechnungssubjekts gewerblicher Tätigkeit ist der Urheber des Handels, der Produktion oder der Dienstleistungen, d.h. derjenige, der die steuerbare Handlung unternimmt, d.h. derjenige, der die Unternehmerinitiative entfaltet und das Unternehmerrisiko trägt.

  4. Hat der einzige Gesellschafter einer GmbH den Handelsvertretervertrag selbst abgeschlossen und sind ihm gegenüber auch die Provisionsgutschriften erteilt worden, kommt eine Zurechnung der Provisionseinnahmen gleichwohl bei der GmbH in Betracht, sofern diese - mit Zustimmung der Vertragspartners - im Außenverhältnis tatsächlich die Vermittlungsleistungen erbracht hat und die Provisionen auf ihr Konto gezahlt wurden.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 479 Nr. 6
GmbH-StB 2016 S. 208 Nr. 7
StB 2016 S. 82 Nr. 4
EAAAF-68211

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 25.11.2015 - 9 K 49/13

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