Niedersächsisches Finanzgericht
Urteil v. - 12 K 206/14 EFG 2016 S. 647 Nr. 8
Gesetze: EStG § 33
Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung bei
zunächst altersbedingtem Umzug in ein Altenheim
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen des Abzug von Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG.
Krankheitsbedingte Unterbringungskosten in einer dafür vorgesehenen Einrichtung sind aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig
und daher dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.
Die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim rechnen zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung.
Auch im Falle der Heimunterbringung kann der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich
durch eine Krankheit veranlasst ist.
Hat sich ein Stpfl. nur aus Altersgründen für eine Heimunterbringung entschieden und ist er nur in dem bei Personen seines
Alters üblichen Umfang pflegebedürftig, sind nur die Aufwendungen als agB zu berücksichtige, die für die Unterbringung in
der Pflegestation eines Heims anfallen oder die zusätzlich zu dem Pauschalentgelt für die Unterbringung und eine evtl. Grundpflege
im Fall Krankheit oder Pflegebedürftigkeit entstehen.
Lediglich bei Übersiedlung in ein Altenwohnheim infolge Krankheit gelten diese Einschränkungen nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 647 Nr. 8 GStB 2016 S. 211 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 12/2016 S. 835 UAAAF-68194
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Online-Dokument
Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 15.12.2015 - 12 K 206/14
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