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BFH 18.08.2015 I R 43/14, StuB 5/2016 S. 200

Einkommensteuer | Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Grundstückspachtzahlungen

Wie auch schon vor der mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2008 erfolgten gesetzlichen Neuregelung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen führt auch ab dem Erhebungszeitraum 2008 bei Verpachtung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögen (insbesondere Grundstücke) beim pachtenden Unternehmen eine am Umsatz des Pächters bemessene Pachtzahlung zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung, nunmehr nach gem. § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des Unternehmensteuerreformgesetz 2008. Vom Pächter selbst getragene Betriebskosten, z. B. für Strom und Wasser, sind bei der Hinzurechnung nicht zu berücksichtigen (Bezug: § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i. d. F. des UntStRG 2008; § 581 BGB).

Praxishinweise

Mit Wirkung ab dem Erhebungszeitraum 2008 hat der Gesetzgeber durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) die gewerbesteuerliche Hinzurechnungen teilweise...

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