Online-Nachricht - Freitag, 04.03.2016

Einkommensteuer | Auch ohne Rechtsgrund erhaltene Leistungen sind steuerpflichtig (FG)

Der 13. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg entschied, dass die Kläger die Zahlungen einer privaten Rentenversicherung, die versehentlich über die vertraglich vereinbarte Laufzeit hinaus erfolgten, in voller Höhe zu versteuern haben. Mit dem Ertragsanteil seien lediglich die vertragsgemäßen Leistungen zu versteuern. Unerheblich ist, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt und von den Klägern an die Versicherung zurückzuzahlen seien (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der verheiratete Kläger hatte eine private kombinierte Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Vereinbart war, dass im Falle der Berufsunfähigkeit der Kläger von der Beitragspflicht bis zum befreit werde und bis zu diesem Zeitpunkt eine abgekürzte Leibrente erhalten sollte. Zum könne er dann die Ablaufleistung fordern oder den Vertrag fortführen. Der Kläger wurde berufsunfähig und bezog bis vereinbarungsgemäß eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente. Der Kläger übte sein Wahlrecht zum aus und die Versicherung zahlte ihm die Ablaufleistung aus. Die Versicherung zahlte jedoch versehentlich bis Anfang 2011 weiterhin monatliche Beträge aus und forderte diese dann zurück. Hiergegen klagte der Kläger im Wesentlichen erfolglos und einigte sich 2012 mit der Versicherung über die Höhe der Rückzahlung. Das Finanzamt versteuerte die versehentlichen Zahlungen. Hiergegen erhoben die Eheleute Klage. Leistungen, die sie versehentlich erhalten und zurückzahlen müssten, seien nicht steuerpflichtig.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Der 13. Senat entschied, die ohne Rechtsgrund an den Kläger gezahlten monatlichen Beträge seien als „wiederkehrende Leistungen“ steuerpflichtige sonstige Einkünfte.

  • Sie seien aufgrund eines von vornherein gefassten, einheitlichen Entschlusses der Versicherung mit gewisser Regelmäßigkeit erbracht worden.

  • Die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung, regelmäßig, gleichbleibende Gelbeträge an den Kläger zu überweisen, sei kausal für die Zahlungen. Diese seien willentlich erfolgt und durch den Versicherungsvertrag veranlasst gewesen.

  • Für die Besteuerung komme es nicht darauf an, ob ein Rechtsanspruch auf die Leistung bestehe. Nur freiwillige Leistungen seien von der Besteuerung ausgenommen. Die Versicherung habe jedoch versehentlich geleistet und nicht den Kläger über das vertraglich geschuldete Maß hinaus bereichern wollen.

  • Die Zahlungseingänge seien in voller Höhe zu versteuern. Mit dem geringeren Ertragsanteil seien nur Renten zu versteuern. Das Rentenrecht sei jedoch bereits erloschen gewesen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.

Hinweis: Der Volltext der o.g. Entscheidung wurde noch nicht veröffentlicht.

Anmerkung

Sonstige Einkünfte, z.B. aus Bestechungsgeldern, sind nach der Rechtsprechung des BFH auch dann zugeflossen, wenn sie unrechtmäßig erzielt wurden und nach Entdeckung zurückgezahlt werden müssen (s. ). Sie wirken sich erst bei tatsächlicher Rückzahlung steuermindernd aus (). Scheidet die Berücksichtigung mangels Verlustverrechnungsmöglichkeit aus; sei dies regelmäßig nicht sachlich unbillig. Eine Unbilligkeit ergebe sich auch nicht daraus, dass der Steuerpflichtige angesichts seiner sonstigen Einkünfte im Rahmen von § 22 Nr. 3 Satz 4 EStG ggf. keinen tatsächlichen Ausgleich der erlittenen Verluste mit positiven Einkünften erreichen wird. Denn auch diese Rechtsfolge sei in der gesetzlichen Regelung angelegt (s. , ebenfalls zu Bestechungsgeldern).

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-68111