BVerfG Beschluss v. - 2 BvC 26/14

Zurückweisung einer Richterablehnung im Wahlprüfungsverfahren - Hinweise zu mangelnden Erfolgsaussichten im Berichterstatterschreiben begründen keine Besorgnis der Befangenheit

Gesetze: § 19 Abs 1 BVerfGG

Instanzenzug: nachgehend Az: 2 BvC 26/14 - Vz 1/16 Beschwerdekammerbeschluss

Gründe

I.

1 Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom den Richter Müller wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Er bezieht sich auf ein Schreiben des abgelehnten Richters vom , das dieser im vorliegenden Verfahren in seiner Eigenschaft als Berichterstatter an den Beschwerdeführer gerichtet hat. In diesem Schreiben hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Wahlprüfungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte.

2 Richter Müller hat unter dem eine dienstliche Äußerung abgegeben. Der Beschwerdeführer hatte Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen.

II.

3 Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Schreiben vom rechtfertigt keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des abgelehnten Richters. Es gibt die vorläufige Rechtsauffassung des Berichterstatters in sachlicher Form wieder. Derartige Hinweise dienen der rechtlichen Klärung und liegen im Interesse einer sachgerechten Verfahrensgestaltung. Solche im Rahmen einer zulässigen richterlichen Aufklärungstätigkeit getroffenen Maßnahmen sind üblich und nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 4, 143 <144>; 42, 88 <90>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom - 2 BvE 3/11 -, juris, Rn. 2). Nichts anderes gilt, soweit der Beschwerdeführer ausgeführt hat, Richter Müller habe in seiner früheren Politikerlaufbahn von der Sperrklausel erheblich profitiert. Die frühere Tätigkeit eines Richters des Bundesverfassungsgerichts vermag für sich allein die Besorgnis seiner Befangenheit nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 42, 88 <90>).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:cs20160202.2bvc002614

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 15 Nr. 5
NAAAF-67690