BGH Beschluss v. - VIII ZB 62/15

Instanzenzug:

Gründe

11. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7; vom 8. Juni 2015 - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

22. Die Erinnerung ist nach § 66 Abs. 1 GKG zulässig, aber nicht begründet.

3Die Gerichtskosten sind zutreffend gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1826 mit 120 € angesetzt. Sie beruhen darauf, dass der Beklagte gegen den eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels sowie die Kostenpflichtigkeit einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat. Da das Rechtsbeschwerdeverfahren mit dem Senatsbeschluss vom 3. November 2015 abgeschlossen ist, waren die Gerichtskosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gemäß § 6 Abs. 2 GKG fällig.

4Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Girokonto steht dem Kostenansatz nicht entgegen; es gewährt dem Kostenschuldner - ebenso wenig wie Mittellosigkeit (, [...] Rn. 2) keine Befreiung von der Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten. Auch die (angekündigte) Erhebung einer Verfassungsbeschwerde und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben keine aufschiebende Wirkung und hindern die Fälligkeit der Gerichtskosten nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, [...] Rn. 2; vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; , [...] Rn. 5 mwN).

5Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1GKG).

Fundstelle(n):
WAAAF-67648