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KSR Nr. 3 vom Seite 7

Organschaft

Eingliederung auch bei Personengesellschaften möglich

Peter Mann

Der V. Senat des BFH hat sich in vier Urteilen umfassend mit der umsatzsteuerlichen Organschaft auseinandergesetzt. Die Organschaft setzt gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG die finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft voraus. Nach deutschem Recht kann nur eine juristische Person in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein. Der BFH weicht in den aktuellen Entscheidungen zum Teil von diesem Grundsatz ab. Nunmehr kommen grundsätzlich auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht.

Hintergrund: Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats

Die vier Urteile sind vor dem Hintergrund des , C-109/14, Larentia + Minerva, zu betrachten, das auf zwei Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats des BFH zurückgeht (, BStBl 2014 II S. 417; XI R 38/12, BStBl 2014 II S. 428). Darin hatte der EuGH entschieden, dass der Ausschluss von Personengesellschaften als taugliche Organgesellschaften grundsätzlich nicht zulässig ist. Ein solcher Ausschluss könne allenfalls zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder Missbräuchen gerechtfertigt sein. Ob der in Deutschland bestehende Ausschluss diesem Ziel diene, müsse das vorleg...

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