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Ertragsteuerliche Beurteilung von Blockheizkraftwerken
Nach Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene wird ein Blockheizkraftwerk nicht mehr als selbständiges Wirtschaftsgut, sondern als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes beurteilt. Ausgenommen sind Blockheizkraftwerke, die als Betriebsvorrichtung anzusehen sind. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat die Konsequenzen aus der geänderten Verwaltungsauffassung sowie die ertragsteuerliche Behandlung im Allgemeinen aufgezeigt.