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Einheitliche Leistung bei Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
Die Lieferung eines Gegenstands und die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung sind im Vertragstyp „Kaufvertrag“ untrennbar miteinander verbunden. Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Lieferung und die Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist umsatzsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen. Anhaltspunkte für eine einheitliche Leistung liefern die Modalitäten der Vertragsgestaltung, der Preisbildung und der Rechnungsstellung, wenn keine Einzelpreise für die Gewährleistung gesondert vereinbart, sondern bloß ein Gesamtkaufpreis in Rechnung gestellt wird.