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FG Rheinland-Pfalz 22.01.2016 4 K 1572/14, KSR 3/2016 S. 12

Strafprozesskosten nach Verkehrsunfall nicht steuerlich absetzbar

Kosten der Strafverteidigung sind nur dann – ausnahmsweise – als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst gewesen ist. Die dem Steuerpflichtigen vorgeworfene Tat muss ausschließlich und unmittelbar aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sein. Das Fahren mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit an unübersichtlicher Stelle ist laut FG Rheinland-Pfalz jedoch auch im Zusammenhang mit einer Dienstreise nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen, sondern findet seine Ursache in einer (privaten) rücksichtslosen Verkehrsgesinnung. Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflic...

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