Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2016

Körperschaftsteuer | EuG zur Sanierungsklausel (EuG)

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat in zwei Verfahren zur Sanierungsklausel entschieden und die Klagen gegen die Nichtanwendung der Vorschrift abgewiesen ( sowie ).

Hintergrund : Die EU Kommission hatte die sog. Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG (i.d.F. d. Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) als rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe angesehen und Deutschland angewiesen, jegliche Beihilfe, die unter dieser Regelung seit dem Beginn der Anwendungsfrist gewährt wurde, zurückzufordern (EU-Kommission, Beschluss v. - IP/11/65; lesen Sie hierzu unsere News v. ). Dem ist Deutschland nachgekommen, hat jedoch gegen den Beschluss vor dem EuG (Gericht der Europäischen Union) geklagt. Diese Klage wurde als verfristet abgewiesen (; lesen Sie hierzu unsere News v. sowie ). Über die Klagen zweier Unternehmen, die die Klagefrist eingehalten haben, entschied nun das EuG in der Sache selbst.

Hierzu führten die Richter des EuG u.a. weiter aus:

  • Die Sanierungsklausel verstößt gegen das europäisches Subventionsrecht, weil sie eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verlustuntergang bei Anteilsübertragungen enthält.

  • Sie stellt entgegen dem Vorbringen der Klägerin keine allgemeine Maßnahme dar, die im Sinne des Urteils vom , Autogrill España/Kommission (T-219/10, Slg, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2014:939, Rn. 44 und 45) potenziell von allen Unternehmen in Anspruch genommen werden kann.

  • Die streitige Maßnahme legt ihren persönlichen Anwendungsbereich fest. Sie betrifft lediglich eine in einer bestimmten Situation befindliche Gruppe von Unternehmen, und zwar Unternehmen in Schwierigkeiten. Sie ist daher dem ersten Anschein nach selektiv.

  • Die Klägerin kann sich nicht auf Vertrauensschutzgrundätze berufen: Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist in der Klageschrift weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgebracht worden. Auch stellt sie keine Erweiterung eines bereits in der Klageschrift angeführten Angriffsmittels dar.

  • Insofern handelt es sich hierbei um eine erstmals in der Erwiderung vorgebrachte, nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gründe, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind, gestützte neue und nach Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung vom unzulässige Rüge.

  • Die Sanierungsklausel lässt sich auch nicht aufgrund der Natur und des Aufbaus des Steuersystems rechtfertigen: Das Hauptziel der streitigen Maßnahme besteht darin, die Sanierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu fördern. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das Ziel zu den Grund- oder Leitprinzipien des Steuersystems gehört und deshalb nicht innerhalb, sondern außerhalb dieses Systems liegt. Daher erübrigt sich eine Prüfung, ob die streitige Maßnahme in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.

  • Die Maßnahme lässt sich auch nicht mit dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit rechtfertigen. Sie gilt nur für Unternehmen in Schwierigkeiten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, weshalb das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangen sollte, dass ein Unternehmen in Schwierigkeiten in den Genuss des Verlustvortrags kommt, nicht aber ein gesundes Unternehmen, das Verluste erwirtschaftet hat und die übrigen in der Sanierungsklausel vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

  • Die streitige Maßnahme ist auch nicht durch die Unterschiede zwischen schädlichen Beteiligungserwerben und Beteiligungserwerben zu Sanierungszwecken auf der einen und objektiven Unterschieden zwischen den Steuerpflichtigen auf der anderen Seite gerechtfertigt. Hierzu macht die Klägerin geltend, ein neuer Anteilseigner habe es im Fall eines Beteiligungserwerbs zu Sanierungszwecken nicht voll in der Hand, die Verwertung der Verluste zu steuern. Außerdem hätten sanierungsbedürftige Unternehmen im Gegensatz zu gesunden Unternehmen nicht die Möglichkeit, sich über den Kapitalmarkt zu finanzieren oder nach einem Erwerber zu suchen. Sie könnten auch nicht gemäß der Stille-Reserven-Klausel ihre Verluste behalten.

  • Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Andere Unternehmen, die nicht die Voraussetzungen der Sanierungsklausel erfüllen, können auch auf wirtschaftliche Schwierigkeiten stoßen und nicht in der Lage sein, die Verwertung der Verluste zu steuern, ohne dass die Sanierungsklausel auf sie Anwendung fände.

  • Zum anderen ist der Unterschied zwischen der Situation sanierungsbedürftiger Unternehmen und gesunder Unternehmen in Bezug auf den Zugang zu Kapital und die Verfügbarkeit stiller Reserven im vorliegenden Fall unerheblich. Das etwaige Ziel, Unternehmen in Schwierigkeiten den Kapitalzugang zu erleichtern, ist, wie die Kommission im 91. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses zu Recht ausgeführt hat, dem Steuersystem nicht inhärent.

Hinweis:

Den Klägern bleibt nun noch der Gang zum EuGH.

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-67362