Online-Nachricht - Donnerstag, 25.02.2016

Einkommensteuer | Abzugs-Obergrenze beim Arbeitszimmer noch angemessen? (Bundestag)

Die Bundesregierung hat zur Frage Stellung genommen, inwieweit sie die Obergrenze von 1.250 € nach § 4 Absatz 5 Nummer 6b EStG für den steuerlichen Abzug der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer angesichts von Preis- und Mietsteigerungen weiterhin als sachgerecht erachtet.

Hierzu der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister:

  • Die Obergrenze von 1.250€ stellt eine Festlegung des Gesetzgebers dar, bis zu welchem Betrag Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden dürfen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

  • Die Festlegung verfolgt das Ziel, den Betriebsausgabenabzug sachgerecht zu begrenzen und zur Steuervereinfachung beizutragen.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat diese Festlegung überprüft (Entscheidung vom ) und festgestellt, dass auch die Höhe des zulässigen Abzugs keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne, weil sie sich im Rahmen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers halte und realitätsgerecht sei.

  • Das Einkommensteuergesetz dürfe durch die Festlegung einer typisierenden Höchstgrenze individuell gestaltbare Besonderheiten unberücksichtigt lassen.

  • Zudem beziehe sich der Höchstbetrag allein auf die Raumkosten und gestatte daneben ohne die Begrenzung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 b EStG den Abzug der Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, soweit diese gleichzeitig Arbeitsmittel sind.

  • Die Bundesregierung hält den Betrag von 1.250 € auch weiterhin für sachgerecht.

Quelle: BT-Drucks. 18/7510, Antwort auf die Frage 52 der Abgeordneten Susanna Karawanskij (DIE LINKE.)

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-67341