BGH Beschluss v. - IX ZB 54/15

Instanzenzug:

Gründe

I.

1Die Beklagte wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Berufung und die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren durch das Landgericht. Mit Endurteil vom hat das Amtsgericht ein vorangegangenes Versäumnisurteil aufrechterhalten, mit dem es die Beklagte zur Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 988,59 € und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Verzugszinsen an den Kläger verurteilt hatte. Gegen das ihr am zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem beim Landgericht am eingegangenen Schreiben selbst Berufung eingelegt und Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren beantragt. Außer den Worten "beantrage Prozesskostenhilfe" hat die Beklagte keine weiteren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht. Mit Beschluss vom hat das Landgericht die von der Beklagten eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, weil diese nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom abgelehnt, weil die Beklagte innerhalb der Berufungsfrist keine Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Beide Beschlüsse sind der Beklagten am zugestellt worden. Hiergegen hat sie mit einem am beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Rechtsbeschwerden eingelegt und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie erstrebt eine Aufhebung der Verwerfungsentscheidung und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit am selben Tag beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben vom hat sie Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.

II.

2Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die Unterlassung der beabsichtigten Rechtsverfolgung der Beklagten allgemeinen Interessen nicht zuwiderläuft (§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

31. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhalten juristische Personen oder parteifähige Vereinigungen Prozesskostenhilfe nur dann, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Die Beschränkung durch das letztgenannte Tatbestandsmerkmal trägt den besonderen Verhältnissen der juristischen Person Rechnung. Sie besitzen nur dann eine von der Rechtsordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie in der Lage sind, ihre Ziele aus eigener Kraft zu verfolgen (BVerfGE 35, 345, 355 ff zu § 114 Abs. 4 ZPO aF; , WM 2005, 1857; vom - IX ZB 145/09, WM 2011, 807 Rn. 9, vom - IX ZB 77/14, WM 2015, 731 Rn. 8 f; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 116 Rn. 24). Ihnen kann daher - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Sachverhalte vorliegen, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen können. Ein allgemeines Interesse kann angenommen werden, wenn außer den an der Führung des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ein erheblicher Kreis von Personen durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung in Mitleidenschaft gezogen würde, die juristische Person gehindert würde, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhinge, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl von Arbeitsplätzen ein allgemeines Interesse besteht ( aaO Rn. 9 mwN). Ohne Bedeutung ist dagegen das Einzelinteresse an einer richtigen Entscheidung oder der Umstand, dass Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung zu beantworten sind (BGH, aaO Rn. 9 mwN).

42. Danach läuft die Unterlassung einer Rechtsverfolgung durch die Beklagte, die als Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) eine juristische Person ist (§ 13 Abs. 1 GmbHG), allgemeinen Interessen nicht zuwider. Nach ihrem eigenen Vortrag ist die Gesellschaft, die zuvor keinen im öffentlichen Interesse liegenden Geschäftszweck verfolgt hat, bereits seit Ende des Jahres 2012 nicht mehr wirtschaftlich tätig und verfügt weder über Arbeitnehmer noch über Vermögensgegenstände. Weitere Tatsachen hat sie nicht vortragen. Es liegen daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen würde. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind nicht zu erwarten. Es droht weder der Verlust einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen, noch eine Gefährdung einer Vielzahl von Gläubigern.

Fundstelle(n):
XAAAF-67211